Veranstaltung: | 48. Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzung |
Status: | Eingereicht |
Angelegt: | 17.08.2022, 09:48 |
Satzung des Bundesverbandes - §14 DIE BUNDESVERSAMMLUNG
Satzungstext
§ 14 DIE BUNDESVERSAMMLUNG
(1) Die Bundesversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Delegierten
werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gewählt. Die
Kreisverbände werden aufgefordert, bei den Delegierten die Mindestquotierung von Frauen zu
wahren. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die
Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 750 multipliziert. Das Ergebnis wird durch
die Zahl der Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen
Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall
mindestens 1 betragen muss (Grundmandat). Maßgeblich sind die dem Bundestagspräsidenten im
letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.
(2) Der Bundesvorstand beruft die Bundesversammlung in der Regel 8 Wochen vorher durch
schriftliche Information der Kreisverbände unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein.
Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Zu Personenwahlen muss
mindestens acht Wochen vor Beginn der Bundesversammlung eingeladen werden. Wenn aus
wichtigem Grund eine Neu- oder Nachwahl erforderlich scheint, kann eine Ausnahme hiervon
beschlossen werden. Eine solche Ausnahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Delegierten der Bundesversammlung; die Abstimmung darüber erfolgt auf Antrag
schriftlich.
(3) Die Bundesversammlung ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zu ihren Aufgaben
gehören:
1. Die Beschlussfassung über
a) den Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes,
b) den Rechnungsprüfungsbericht,
c) die Entlastung des Bundesvorstandes.
2. Die Wahl des Bundesvorstandes, des Parteirates, des Bundesschiedsgerichtes und zweier
Rechnungsprüfer*innen sowie deren Stellvertreter*innen.
3. Die Beschlussfassung über das Grundsatzprogramm, die Bundesprogramme, die Satzung des
Bundesverbands, die Geschäftsordnung der Bundesversammlung, die Schiedsgerichtsordnung, die
Beitrags- und Kassenordnung.
4. Die Aufteilung des Beitrags- und nichtgebundenen Spendenaufkommens sowie des
Bundesanteils der staatlichen Teilfinanzierung zwischen den Landesverbänden und dem
Bundesverband.
5. Die Beschlussfassung über die ihr ordnungsgemäß vorgelegten Anträge und die Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen.
6. Die Bestätigung des/der vom Bundesvorstand angestellten Geschäftsführer*in.
7. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer
anderen Partei.
8. Die Beschlussfassung über die Auflösung von Landesverbänden bei schwerwiegenden Verstößen
gegen Grundwerte oder Satzung der Organisation mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Soweit diese Satzung nichts anders vorsieht, entscheidet die Bundesversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der
Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden.
(5) Gemäß § 3 Frauenstatut wird eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum)auf Antrag von
mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt.
Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender
Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung
erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat bzw. Frauenrat
überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
(6) Eine außerordentliche Bundesversammlung ist einzuberufen
1. auf Beschluss einer ordentlichen Bundesversammlung,
2. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Parteirates,
3. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes,
4. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Bundespartei oder eines Zehntels der
Kreisverbände,
5. auf Antrag von mindestens drei Landesverbänden.
(7) Die unter Punkt 4 und 5 erwähnten Quoren sind erreicht, wenn die benötigten
Unterschriften bzw. Beschlüsse innerhalb einer Frist von 18 Wochen in der
Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind. Die Frist beginnt mit dem ersten Antrag bzw. mit der
ersten Unterschrift.
(8) Anträge, die auf der Bundesversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 6
Wochen vor der Bundesversammlung dem Bundesvorstand vorliegen und umgehend online
veröffentlicht werden. Spätestens 4 Wochen (Poststempel) vor der Bundesversammlung sollten
die Anträge an die Kreisverbände verschickt werden. Antragsschlüsse für Dringlichkeits- und
Änderungsanträge werden in der Geschäftsordnung der Bundesversammlung geregelt.
Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw.
Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen,
der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, der BAG-Sprecher*innenrat,
die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die
Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13
Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 50 Mitglieder, die gemeinschaftlich
einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND. Dringlichkeitsanträge im Laufe der Bundesversammlung sind
möglich, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der Delegierten nicht abgelehnt wird.
(9) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs übernimmt im
Vorfeld der BDK die Antragskommission. Sie setzt sich zusammen aus der/dem politischen
Geschäftsführer*in, einem Mitglied des Parteirates, einem weiteren Mitglied des
Bundesvorstandes sowie sieben durch die Bundesversammlung zu wählende Mitglieder. Die
Amtszeit der zu wählenden Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die Antragskommission bereitet die
Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den
Antragsteller*innen vor. Sie kann der Bundesversammlung Empfehlungen zum
Abstimmungsverfahren für Anträge geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der
Bundesversammlung. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der
Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von
Anträgen zulässig.
(10) Beschlüsse und Wahlergebnisse der Bundesversammlung sind zu protokollieren und von
dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern des
Präsidiums und der Antragskommission der Bundesversammlung sofort nach Erstellung zur
Prüfung übersandt. Wenn vier Wochen nach Übersendung vonseiten der Präsidiumsmitglieder kein
Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als angenommen.
(11) Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt für die folgenden
Bundesversammlungen fort, soweit sie nicht geändert wird. Die Bundesversammlung ist
mitgliederöffentlich.