In dem Abschnitt zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierungen werden nur einige Zielgruppen angesprochen, für deren Gerechtigkeit wir streiten wollen. Ein Großteil der auch in der Antidiskriminierungsrichtlinie aufgeführten Zielgruppen werden nicht angesprochen. Viele Diskriminierungstatbestände und Zielgruppen, die erst viele Jahre und Jahrzehnten nach der Gründung der EU ihre Rechte erhalten haben, finden keine Erwähnung. Das kann nicht sein. Wir Grünen wollen gerade ein Europa, dass sich auch für diese Zielgruppen einsetzt.
Der Text suggeriert zudem, dass es lediglich einen Gründungsvertrag gegeben hat. Das ist nicht richtig, vielmehr war die Gründung der EU ein permanenter Prozess, insbesondere bei der Bildung der Rechte und dem Schutz vor Diskriminierungen. Allein in der ersten Gründungsphase warten dies drei Verträge. Bei den ersten drei Verträgen über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 1951, die Verträge von Rom u.a. zur Gründung der EWG und Euratom 1957, sowie dem Fusionsvertrag von Brüssel 1965 stand die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierungen allerdings noch nicht sonderlich im Fokus. Es folgten weitere Gründungsverträge, u.a. die Verträge von Maastricht 1992, Amsterdam 1997, Nizza 2001 und Lissabon 2007. Mit dem 2009 in Kraft getretenen Lissabon-Vertrag hatte sich die EU verpflichtet der Europäischen Menschenrechtskonvention beizutreten (2013). Die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention erfolgte 2011. Weitere Regelungen und Protokolle zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierungen folgten seither.
Der Einsatz der EU gegen Ausgrenzung und Diskriminierung stellt also eine Entwicklung über viel Jahrzehnte dar und ist nicht in einem Gründungsvertrag begründet.