Es ist gut und wichtig, dass Nachrichtendienste als Teil der wehrhaften Demokratie beachtet und aufgegriffen werden. An dieser Stelle bedarf es jedoch zum einen einer Konkretisierung, zum anderen muss die Aufstellung von Nachrichtendiensten auf europäischer Ebene weitergedacht werden.
Entgegen dem durch die ursprüngliche Fassung vermittelten Eindruck gibt es bereits gewisse bestehende nachrichtendienstliche Strukturen auf europäischer Ebene. Diese gilt es ernstzunehmen, ihre langfristigen Stärken zu erkennen und in unsere Überlegungen einzubeziehen. Auf diese müssen wir aufsetzen, wenn eine europäische Aufstellung gelingen und institutionalisiert werden soll. Ansonsten entstehen intransparente Parallelstrukturen, die es auf jeden Fall zu vermeiden gilt. An dieser Stelle kommen die nötigen Kontrollen ins Spiel, die für eine demokratische und transparente Gestaltung nötig sind. Diese gilt es auf jede Fall umzusetzen, denn verstärkte Koordination und Kooperation darf niemals auf Kosten von demokratischer Kontrolle erfolgen!
Zudem soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass Mitgliedsstaaten entsprechend ihrer Fähigkeiten arbeitsteilig auf europäischer Ebene kooperieren können. Auch Nachrichtendienste haben Stärken und Schwächen. Auf europäischer Ebene sollen Mitgliedsstaaten, die gewillt sind zusammenzuarbeiten, ihre Kapazitäten gemeinsam ausrichten können, um Themen national intensiver bearbeiten zu können und die Ergebnisse dann im Kreise der Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen. So werden kooperierende Nachrichtendienste punktuell thematisch entlastet und können ihrerseits ein Thema intensiver bearbeiten, bei welchem sie die Ergebnisse den kooperierenden Staaten zur Verfügung stellen. So kommt es zu einer ringförmigen Qualitätssteigerung der Arbeit und Analyseergebnisse. Da die bisherige Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bereits im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik läuft und diese lediglich vertieft wird, kommt es zudem zu keinem Widerspruch zwischen einer verstärkten Zusammenarbeit und dem Vorbehalt der Mitgliedsstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV, wonach Sicherheit in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten fällt.