Der bisherige Textvorschlag stellt nicht hinreichend deutlich klar, ob die EUStA für die hinzukommenden Delikte (Terrorismus und OK bei grenzüberschreitenden Sachverhalten) selbst Anklagebehörde ist und vor welchen Gerichten sie Anklage zu erheben hat. Um diese Fragen auszuräumen, sollte auf die bestehenden Strukturen der EUStA verwiesen werden, indem die hinzukommenden Delikte in den Aufgabenbereich der EUStA aufgenommen werden.
Siehe dazu auch Art. 4 VO 2017/1939:
„Die EUStA ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 vorgesehen und in dieser Verordnung bestimmt sind, begangen haben. Hierzu führt die EUStA Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.“