Die 5. Antidiskriminierungsrichtlinie scheitert bislang auch an Vorbehalten Deutschlands, das sich u.a. einer Ausweitung der Geltung im Zivilrecht entgegenstellt. Zivilgesellschaftliche Organisationen, u.a. in der queeren Community, kritisieren dies seit Jahren und wünschen sich, entsprechende Schutzlücken schnellstmöglich zu schließen.
Zudem ist der Diskriminierungsschutz unvollständig, da nicht alle gesellschaftlich benachteiligten Gruppen erfasst sind. Deshalb fordern wir eine sinngemäße Ausweitung der Diskriminierungsmerkmale auf die in Artikel 2 der UN-Menschenrechtserklärung genannten, u.a. die soziale Herkunft.
Siehe auch:
https://www.lsvd.de/de/ct/711-fuenfte-eu-gleichbehandlungsrichtlinie
https://www.bug-ev.org/themen/schwerpunkte/5-gleichstellungsrichtlinie
https://unric.org/de/allgemeine-erklaerung-menschenrechte/
Antrag EP-Kapitel: | D – Was Freiheit schützt |
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Antragsteller*in: | BAG Demokratie und Recht (dort beschlossen am: 13.10.2023) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 16.10.2023, 12:24 |