Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden |
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Tagesordnungspunkt: | V Verschiedenes |
Antragsteller*in: | Kreisverband Aurich-Norden (dort beschlossen am: 25.09.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.09.2024, 23:23 |
V-08: Bundesberggesetz (BBergG)
Antragstext
Die BDK möge Beschließen, dass sich die Bundestagsfraktion Im Rahmen der
Reformierung des
Bundesberggesetzes (BBergG) für folgende Änderungen einsetzt:
- § 30 Satz 3 BBergG muss wie folgt geändert werden:
- Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung
fünftausend Euro je angefangenem Quadratkilometer und erhöht sich
für jedes folgende Jahr um weitere fünftausend Euro bis zum
Höchstbetrag von fünfzigtausend Euro je angefangenem
Quadratkilometer. Auf die Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld in
dem jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen
anzurechnen.
- Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung
- § 31 Satz 2 BBergG muss wie folgt geändert werden:
- Die Förderabgabe beträgt dreißig v. H. des Marktwertes, der für im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art
innerhalb des Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Für
Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die zuständige
Behörde nach Anhörung sachverständiger Stellen den für die
Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest.
- Die Förderabgabe beträgt dreißig v. H. des Marktwertes, der für im
- im § 170a BBergG muss in Anwendung des Artikels 229 § 6 BGBEG die
Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB unter Ausschluss des § 198 BGB
festgeschrieben werden.
Begründung
Es ist klima- und wirtschaftspolitisch nicht zukunftsorientiert, dass für die Nutzung von
Grundstücken zum Zwecke des Bergbaues deutlich weniger Abgaben verlangt werden,
als Landwirte an Pacht für Agrarflächen bezahlen müssen. Im Rahmen der Wertschätzung von Natur
und Umwelt ist eine deutliche Erhöhung der Feldesabgabe erforderlich.
Die Bodenschätze gehören dem Volk, vertreten durch Bund und Länder, daher ist eine stärkere
Beteiligung an den Profiten durch die Förderung der Bodenschätze dringend geboten.Die in Summe und Umfang zum Teil enormen Auswirkungen von Bergschäden machen es erforderlich
eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ohne Einschränkung festzusetzen damit Ansprüche auf
Entschädigung von Bürger:innen gegen den bergrechtlichen Unternehmer gesichert sind.
Quellen: