Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden |
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Tagesordnungspunkt: | V Verschiedenes |
Antragsteller*in: | BAG Wirtschaft und Finanzen (dort beschlossen am: 21.09.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 27.09.2024, 12:25 |
V-15: Für mehr Gerechtigkeit und Effizienz: Erbschaftsteuer reformieren
Antragstext
Die Erwerbsarbeit und die Konsumausgaben in Deutschland werden sehr stark
besteuert, während kaum Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die riesigen privaten
Vermögen in Deutschland entrichtet werden. Das Steueraufkommen liegt nur bei 1
bis 3 Prozent der jährlich übertragenen 250 bis 400 Mrd. EUR. Unter anderem
dadurch geht die Vermögensschere seit Jahrzehnten immer weiter auf, sodass
Deutschland heute die ungleichste Vermögensverteilung in Europa aufweist. Wir
sind zu einer „Erbengesellschaft“ geworden, in der über 50 Prozent des Vermögens
aus Erbe stammt.
- Einheitlicher Steuersatz: Oberhalb des Freibetrags soll ein linearer
Steuersatz von etwa 25 % für alle Vermögensgegenstände gleichermaßen
gelten (Immobilien, Betriebsvermögen, Aktien, etc.). Hierdurch käme es zu
einer indirekten Progression, d.h. je weniger eine Erbin oder ein Erbe den
Freibetrag überschreitet, umso geringer ist auch der durchschnittliche
Steuersatz. Die genaue Höhe des Steuersatzes soll dabei so gewählt werden,
dass die Belastung für die Erwerber tragbar bleibt und die Steuer dennoch
effektiv zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben beiträgt.
- Weniger Ausnahmen: Die vielen, teilweise zur kompletten Steuerbefreiung
führenden Verschonungsregelungen und Ausnahmen sollen entfallen (außer §
13 ErbStG, der u.a. den Schutz von Familienheimen und von Zuwendungen für
die Ausbildung regelt), insbesondere sollen die Regelungen zur Ausnahme
von Betriebsvermögen von der Erbschaftsteuer abgeschafft werden. Die
Besteuerung darf real nicht wie heute regressiv sein.
- Arbeitsplätze schützen: Die Herausforderungen bei der Vererbung von
Betriebsvermögen sind uns bewusst. Um Unternehmen und Arbeitsplätze nicht
durch Liquiditätsengpässe zu gefährden, soll es großzügige
Stundungsregelungen geben. Die Steuer kann unabhängig von der Art des
übertragenen Vermögens längerfristig gestundet und während des
Stundungszeitraumes in gleichmäßigen jährlichen Raten beglichen werden.
Begründung
Dieser Antrag basiert auf einem längeren Beschlusstext der Bundesarbeitsgemeinschaft Wirtschaft und Finanzen, welcher hier zu finden ist: 231014_Beschluss-ErbSt-Reform-1.pdf (gruene-bag-wifi.de)
In diesem Beschluss sind auch weitere Detaillierungen zur Ausgestaltung der einzelnen Forderungen zu finden.