Änderungen von VR-05 zu VR-05
Ursprüngliche Version: | VR-05 (Version 1) |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.10.2024, 11:28 |
Neue Version: | VR-05 (Version 2) |
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Status: | Beschluss (vorläufig) |
Eingereicht: | 17.11.2024, 10:35 |
Titel
Es ist an der Zeit: Selbstbestimmung gesetzlich verankern (V-16, V-100 geeint)
Zu:
Es ist an der Zeit: Selbstbestimmung gesetzlich verankern
Antragstext
Von Zeile 1 bis 3:
Die Selbstbestimmung über den eigenen Körper ist ein Grundrecht,und das Recht auf körperliche Unversehrtheit sind Grundrechte, die für alle gelten mussmüssen. DazuDennoch werden Millionen von Frauen tagtäglich durch Misogynie, häusliche Gewalt und Femizid bedroht und ihrer Rechte beraubt. Zur Selbstbestimmung gehört ganz wesentlich das Recht auf Zugang zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen. Das ist seit jeher die Position von Bündnis 90/ Die
Von Zeile 8 bis 10:
und war nie ein guter Kompromiss. Es gab nie eine ernsthafte Abwägung zwischen dem Schutz ungeborenen Lebens und dem Recht der FrauSchwangeren auf Selbstbestimmung über ihren eigenen Körper. Diese Regelung hat Frauen stigmatisiert und die
Von Zeile 15 bis 17:
nach der Wiedervereinigung zu einer guten Neuregelung zu kommen. Für die Frauen in Ostdeutschland bedeutete das - nach einer Fristenlösung in der DDR –– einen enormen Rückschritt. Zu diesem Schluss kommt auch die unabhängige Kommission,
Von Zeile 19 bis 24:
anderem Medizin, Psychologie, Ethik und Recht besetzt war. Sie empfiehlt in ihrem Bericht zur Reform des §218 StGB, nach Abwägung insbesondere der ethischen, medizinischen und juristischen Aspekte, zum einen, dass Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten zwölf Wochen erlaubt werden sollten. Zum anderen betont sie die Wichtigkeit der Prävention, damit es gar nicht erst zu ungewollten Schwangerschaften kommt. Staat und Gesellschaft müssen dafür sorgen, dass FrauenSchwangere in dieser Situation eine gute wohnortnahe und vielfältige Versorgungslage
Von Zeile 32 bis 33 einfügen:
Ärztlich verordnete Verhütungsmittel sollten kostenfrei und Teil des GKV Leistungskatalogs sein. Ziel muss eine kinderfreundliche Gesellschaft sein, in der jedes Kind, auch wenn es eine Behinderung hat, willkommen ist und Unterstützung erfährt durch inklusive und familienfreundliche Strukturen, insbesondere auch für Alleinerziehende.
Von Zeile 37 bis 39:
Zudem muss sichergestellt werden, dass es ausreichend Einrichtungen gibt, die diesen Eingriff mit der von der FrauSchwangeren gewünschten Methode vornehmen können. Die Krankenkassen sollen die Kosten für diese Eingriffe übernehmen und der Eingriff
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Ungewollt schwangere FrauenSchwangere müssen bei Bedarf auf ein umfangreiches, flächendeckendes, gut erreichbares und plurales Beratungsangebot zurückgreifen können.[Leerzeichen]Eine Beratungspflicht innerhalb einer Wartezeit vor der Durchführung des
Von Zeile 49 bis 54:
Schwangerschaftsabbrüche sind der häufigste gynäkologische Eingriff. Deshalb muss das praktische Erlernen von allen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs als fester Bestandteil der fachärztlichen Weiterbildung zur Frauenheilkunde und Geburtshilfe gehören. Vor- und Nachsorge sollten Gegenstand der Ausbildung von medizinischem Personal sein. Zudem muss die medizinische Versorgung von trans* und nichtbinären Personen im Kontext von Schwangerschaftsabbrüchen verbessert und sichergestellt werden.
Schwangerschaftsabbrüche sind der häufigste gynäkologische Eingriff. Deshalb muss das praktische Erlernen von allen Methoden des Schwangerschaftsabbruchs als fester Bestandteil der fachärztlichen Weiterbildung zur Frauenheilkunde und Geburtshilfe gehören. Über alle weiteren Punkte, die der Bericht in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt hat, werden wir als Gesellschaft und auch im Parlament