Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden |
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Tagesordnungspunkt: | T Formalia |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 30.09.2024) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 01.10.2024, 08:30 |
WO-AK-01: Wahlordnung für die Wahl zur Antragskommission
Antragstext
1. Die Mitglieder der Antragskommission werden nach § 14 Abs. 9 der Satzung von
der Bundesversammlung gewählt. Die Antragskommission setzt sich aus der/dem
politischen Geschäftsführer*in, einem Mitglied des Parteirates und einem
weiteren Mitglied des Bundesvorstandes sowie sieben durch die Bundesversammlung
zu wählende Mitglieder zusammen. Für die Antragskommission gilt insgesamt die
Mindestquotierung. Es werden vier Frauenplätze und drei offene Plätze gewählt.
2. Die Wahl der Antragskommission wird mittels einer elektronischen
Kommunikation (Abstimmungssoftware) durchgeführt.
3. Die Wahl erfolgt in verbundener Einzelwahl.
4. Bewerbungen sollen bis zum Freitag, 1. November 2024, 11:59 Uhr über
https://antraege.gruene.de eingereicht werden. Die Bewerbung bis zum Wahlgang
bleibt ungeachtet dieser Frist möglich.
5. Alle Kandidat*innen stellen sich nur einmal vor, und zwar vor der Wahl des
Platzes, für den sie das erste Mal kandidieren. Die Kandidat*innenvorstellung
erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen. Die Vorstellungszeit
beträgt 3 Minuten. Es besteht keine Möglichkeit für Fragen. Danach beginnt der
Wahlgang.
6. Soweit die Anzahl der Bewerberinnen der Anzahl der Frauenplätze entspricht,
werden Frauen und offene Plätze in einem Wahlgang gewählt.
7. Die Delegierten haben in jedem Wahlgang jeweils so viele Stimmen, wie in
diesem Wahlgang Antragskommissionsmitglieder zu wählen sind.
8. Gewählt ist jeweils im ersten und zweiten Wahlgang, wer mehr als 50 Prozent
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen mehr Kandidat*innen in einem
Wahlgang die erforderliche Mehrheit, als zu wählen sind, so sind nur die
Kandidat*innen mit den meisten Stimmen gewählt. Kandidat*innen, die in einem
Wahlgang weniger als 10 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
scheiden für die folgenden Wahlgänge aus. Ab dem dritten Wahlgang reicht die
relative Mehrheit. Es muss jedoch ein Mindestquorum von 25 Prozent der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden.