Sonderbeiträge von Mandatsträger*innen und Regierungsmitgliedern auf europäischer und Bundesebene sind sowohl für den Bundesverband als auch die Landesverbände eine wichtige Säule der Finanzierung.
Die Rechtslage zu diesen Sonderbeiträgen wurde durch den Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 31.01.2023, Az. II ZR 144/21) höchstrichterlich geklärt. Danach haben Parteien einen gerichtlich durchsetzbaren zivilrechtlichen Anspruch auf Leistung solcher in der Satzung verankerter Sonderbeiträge. Dies erfordert gleichzeitig hinreichend klare Regelungen und ein vorhersehbares und einheitliches Vorgehen bei der Erhebung von Sonderbeiträgen.
Die geltende Satzungsregelung dazu in § 7 Abs. 3 konnte diese neuere Rechtsprechung noch nicht berücksichtigen. Die BDK hat zuletzt 2018 einen Beschluss zur Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge im Einzelnen gefasst.
Die bisherige Zuständigkeit der BDK für die Klärung der Detailfragen hat sich als zu schwerfällig erwiesen, um die Regelungen jederzeit aktuell und einfach nachvollziehbar zu halten. Zudem sind BDK-Beschlüsse eher schwer zugänglich. Es ist aber wichtig, dass Mitglieder sich über die für sie geltenden Verpflichtungen im Falle einer Mandatsübernahme unkompliziert informieren können.
Die Neuregelung soll daher:
- die Grundzüge der Pflicht zur Leistung von Sonderabgaben in der Satzung klarer regeln, und zwar:
- den Zeitraum der Verpflichtung,
- einen Rahmen für die Höhe der Beitragsleistung im Verhältnis zum Bruttoeinkommen,
- das zugrunde zu legende Einkommen umschreiben.
- die Entscheidung über die Einzelheiten von der BDK auf den Bundesfinanzrat übertragen, so dass die Regelungen stets auf dem rechtlich erforderlichen und praktisch sinnvollen aktuellen Stand gehalten werden können, und den Bundesfinanzrat verpflichten, diese Regelungen als Sonderbeitragsordnung zur veröffentlichen. Diese Delegation umfasst etwa die Festlegung, welches Einkommen im Detail zugrunde zu legen ist, welchen Prozentsatz vom Einkommen innerhalb der satzungsgemäß zugelassenen Spannbreite der Sonderbeitrag betragen soll, und an wen die Beiträge zu leisten sind. Die BDK behält jedoch als oberstes Entscheidungsgremium das Recht, Festlegungen des Bundesfinanzrats zu verändern.
- analog zu bereits bestehenden Transparenzregelungen in den Landesverbänden eine Regelung, wonach der Erfüllungsgrad parteiintern individuell veröffentlicht wird, um den Charakter als Satzungspflicht zu stärken.
Diese neue Zuständigkeit des Bundesfinanzrats wird bei der Aufzählung seiner Aufgaben nachvollzogen.
Zudem werden Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Beitragszahlung oder zur Zahlung von Sonderbeiträgen klarer geregelt. Der zivilrechtliche Anspruch bleibt hiervon unberührt.
