Die NIS-2-Richtlinie sieht in Anhang 1 bei den Sektoren mit hoher Kritikalität unter der Nummer 10 die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne einer Zentralregierung oder auf regionaler Ebene vor.i
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 25.07.2025ii sieht hier umfangreiche Ausnahmen vor. Eine kritische Anlage ist entsprechend des Entwurfs eine Anlage, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich ist. Die kritischen Anlagen werden allerdings nicht durch das Gesetz selbst, sondern durch zusätzliche, zwischen den Bundesministerien verhandelte, Rechtsverordnungen näher bestimmt.
Einrichtungen der Bundesverwaltung sind bei den besonders wichtige Einrichtungen im Sinne des RegE ausgenommen, sofern sie nicht gleichzeitig Betreiber kritischer Anlagen sind.
Auch bei den wichtigen Einrichtungen sind Einrichtungen der Bundesverwaltung ausgenommen. Damit entfällt sowohl für die Bundesministerien als auch für die übrigen Einrichtung die Verpflichtung zur Durchführung eines Risikomanagements und sich daraus ableitender Maßnahmen.iii
ihttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2555 (letzter Zugriff 26.10.2025, 18:47 Uhr).
iihttps://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/CI1/nis2-regierungsentwurf_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (letzter Zugriff 26.10.2025, 18:59 Uhr).
iiihttps://ag.kritis.info/wp-content/uploads/2025/10/AG-KRITIS-Stellungnahme-NIS2UmsuCG-20251012.pdf (letzter Zugriff 02.11.2025, 14:35 Uhr).
