Dieser Änderungsantrag enthält einen sehr interessanten und innovativen Ansatz zur sozial verträglichen Erbschaftssteuer auf Betriebsvermögen.
Der Antrag schlägt ein innovatives, sozial gerechtes und ökonomisch nachhaltiges Modell vor, das den Erhalt produktiver Betriebe mit einer gerechten Beteiligung großer Vermögen an der Finanzierung des Gemeinwesens verbindet.
Er stärkt zugleich die Akzeptanz der Erbschaftssteuer durch Gesellschaft und Unternehmenseigner, weil sie nicht mehr als Bedrohung für Betriebe, sondern als Chance für soziale Teilhabe und Generationengerechtigkeit verstanden wird.
Die bisherige Erbschaftssteuerregelung führt in vielen Fällen zu einem unverhältnismäßigen Liquiditätsdruck auf kleine und mittlere Familienbetriebe, die zwar substanzreich, aber renditeschwach sind.
Wird das Betriebsvermögen voll besteuert, droht die Zerschlagung funktionierender Unternehmen, die für regionale Wertschöpfung, Innovation und Beschäftigung unverzichtbar sind.
Zugleich entstehen durch weitgehende Verschonungsregeln ungerechte Steuerprivilegien für große Unternehmensvermögen, die der sozialen Balance und dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes widersprechen.
Der Änderungsantrag verfolgt deshalb das Ziel, wirtschaftlich relevante Familienbetriebe zu erhalten, Leistungsgerechtigkeit herzustellen und Vermögenskonzentration langfristig zu verringern, ohne die Steuerpflichtigen übermäßig zu belasten. Damit könnten die Ausnahmen der Erbschaftssteuerregelungen für Betriebsvermögen abgeschafft werden ohne massiven Widerstand seitens der Unternehmenseigner.
Konzept im Erbfall
Das Konzept sieht vor, dass Betriebsvermögen im Erbfall wahlweise auf drei Arten besteuert werden kann:
1. Normale Steuerzahlung
Wie bisher: Die Erbschaftssteuer wird regulär in Geld gezahlt.
Diese Option bleibt für liquide oder renditestarke Betriebe bestehen.
2. Gestreckte Steuerzahlung durch staatlichen Kredit
Für Betriebe mit geringem Liquiditätsüberschuss kann der Staat
- die Steuerschuld in Raten über mehrere Jahre tilgen lassen,
- und dafür zinsgünstige oder zinsfreie Kredite mit Rangrücktritt gewähren.
So wird verhindert, dass Vermögenswerte verkauft werden müssen, um die Steuer zu bedienen.
Der Staat wird dadurch zum stillen Mitinvestor bei der Fortführung der Firma, ohne jedoch in die Leitung einzugreifen.
3. Steuererfüllung durch Übertragung von Unternehmensanteilen
Alternativ kann die Steuerpflicht durch die Übertragung von Minderheitsanteilen am Unternehmen an den Staat oder an öffentliche Beteiligungsgesellschaften zur Vermögensdifferenzierung (z. B. eine Bundesbeteiligungsgesellschaft oder Sozialfonds) erfüllt werden.
Diese Anteile bleiben im öffentlichen Eigentum oder werden von Genossenschaften / Bürgerfonds gehalten.
Die Erben behalten dabei ein lebenslanges Rückkaufs- bzw. Vorkaufsrecht, das ihnen ermöglicht, die übertragenen Unternehmensanteile bei ausreichender Liquidität später zurückzukaufen. Dadurch entsteht keine dauerhafte Enteignung, sondern eine soziale Zwischenlösung, die Vermögenskonzentration reduziert und Staatsvermögen in produktive Anlagen lenkt.
Vorteile des Konzepts
Wirtschaftlich:
- Liquiditätserhalt der Unternehmen → keine Notverkäufe, keine Arbeitsplatzverluste.
- Gleichmäßige Steuererhebung unabhängig von kurzfristiger Ertragslage.
- Langfristige Beteiligung des Staates am wirtschaftlichen Erfolg statt sofortiger Kapitalentnahme.
- Strategische Unterstützung der Erben von Familienbetrieben im Erbfall diezumErhaltderFamilienbetriebebetragenundVerkäufeanglobaleGroßunternehmenvermeidbarmachen.
Sozialpolitisch:
- Vermögensdifferenzierung durch öffentliche Minderheitsbeteiligungen – das stärkt die gesellschaftliche Teilhabe an Produktivvermögen.
- Reduktion der strukturellen Ungleichheit zwischen Kapital- und Arbeitseinkommen.
- Erhalt regionaler Mittelstandsstrukturen und generationsübergreifender Beschäftigung.
Verfassungsrechtlich:
- Wahrung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) durch Wahlfreiheit und Rückkaufsrecht.
- Verwirklichung des Sozialstaatsgebots (Art. 20 Abs. 1 GG) durch gerechte Vermögensverteilung.
- Keine Diskriminierung, sondern flexible, verhältnismäßige Steuererfüllung.
