1.1 : Das hierarschiche System in den Sicherheitsbehörden erschwert die Aufarbeitung von Fehlverhalten und Extremismus in den Behörden. In den meisten Fällen ist der direkte Vorgesetzte für die Beurteilung verantwortlich und somit in entscheidender Position, ob ein Mitarbeiter befördert wird oder nicht. Ebenso ist der Beruf des Polizisten aufgrund des nicht selten lebensgefährlichen Einsatzes geprägt von Gruppendynamiken und sozialen Beziehungen. Sofern eine Untersuchung von Extremismus und Fehlverhalten in den Sicherheitsbehörden ein realistisches Bild der Lage ermöglichen soll, müssen Schutzmaßnahmen für die Teilnehmer*innen geschaffen werden, da ansonst der Teil der über seine Erfahrungen sprechen will, gering ausfallen wird.
1.2 / 1.3 : Polizeigewalt ist rechtlich im §340 StGB (qualifiziert §223 StGB) geregelt. Dieser Tatbestand wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) unter dem Straftatenschlüssel 655100 geführt, wird jedoch in den meisten Fällen allgemein in die Kategorie ''Körperverletzung'' eingegliedert & nicht separat aufgeführt oder vorgestellt, was für eine öffentliche transparente Einsicht aber wichtig wäre. Gleichzeitig würde die Debatte darüber an Relevanz und Sichtbarkeit gewinnen, wenn die zuständigen Innenminister*innen bei der jährlichen Vorstellung der PKS diesen Tatbestand mit aufführen würden.
