| Veranstaltung: | 52. Bundesdelegiertenkonferenz Berlin |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | S TOP 03 - Satzung und Geschäftsordnung (1/2) |
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 01.10.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 02.10.2026, 20:12 |
S-03: Anhang 3 zur Satzung, Neu: Mitgliederratsordnung
Antragstext
Aufgabe eines Mitgliederrates ist es, ein für die ganze Gesellschaft und die
Parteimitglieder relevantes Thema zu diskutieren, Handlungsempfehlungen für die
Partei zu erarbeiten und gegebenenfalls einen Antrag an die Bundesversammlung zu
stellen. Ein Mitgliederrat versteht sich als Kollektivorgan, dessen Mitglieder
sich untereinander offen und fair austauschen. Die gemeinsamen Beschlüsse werden
protokolliert und der Partei digital zur Verfügung gestellt.
(2) Ein Mitgliederrat dient der Beratung gesellschaftlich relevanter und
innerparteilich strittiger Fragen. Ausgeschlossen sind Personalentscheidungen,
Angelegenheiten laufender Gerichts- oder Schiedsverfahren sowie
Einzelfallentscheidungen mit unmittelbarer Wirkung gegenüber einzelnen Personen.
Das Thema ist klar abgrenzbar und lässt Raum für unterschiedliche
Lösungsansätze.
(1) Die Einleitung einer Mitgliederratsinitiative ist der Bundesgeschäftsstelle
unter Beifügung des Antragstextes und aller in §2 oder §3 geforderten Unterlagen
mitzuteilen.
(2) Die*der Generalsekretär*in ist gemäß §29 (3) der Satzung verpflichtet, im
Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder über eine
Mitgliederratsinitiative zu informieren.
(3) Über die Unterschriftensammlung zur Einleitung einer
Mitgliederratsinitiative nach §3 Mitgliederratsordnung (MiRaO) ist die
Mitgliederbasis innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antragsschreibens in
der Bundesgeschäftsstelle durch Versendung des Antragstexts im Rahmen der
regelmäßigen Verteiler zu informieren. Über die erfolgreiche Einberufung eines
Mitgliederrates ist die Mitgliederbasis innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der,
gemäß §2 oder §3 MiRaO, vorzulegenden Unterlagen über die Kreisverbände zu
informieren.
(1) Es kann höchstens ein Mitgliederrat im Jahr einberufen werden. Dies gilt
nicht für die Mitgliederratsinitiative nach §29 (3) Nummer 1 der Satzung. Ein
Antrag auf Durchführung eines Mitgliederrats kann nur für das laufende oder das
folgende Jahr gestellt werden. Ein einmal im Mitgliederrat behandelter Inhalt
kann erst nach Ablauf von 3 Jahren erneut Gegenstand eines Mitgliederrates sein.
In zu begründenden Ausnahmefällen, etwa bei besonderer Dringlichkeit oder einer
wesentlichen Veränderung der Sachlage, kann ein Mitgliederrat zu einem bereits
behandelten Thema auch vor Ablauf der Dreijahresfrist einberufen werden.
(2) Ein Mitgliederrat legt seinen Abschlussbericht frühestens drei und
spätestens sechs Monate nach seiner konstituierenden Sitzung vor. Dieser
Abschlussbericht enthält die auftragsbezogenen Handlungsempfehlungen und
mögliche Anträge. Bei der Erstellung des Abschlussberichtes wird ein
Mitgliederrat durch die Bundesgeschäftsstelle personell unterstützt.
(3) Ein Mitgliederrat soll höchstens sechs Mal tagen. Er tagt in der Regel
digital.
(4) Der*die Generalsekretär*in ist für die Durchführung eines Mitgliederrates
verantwortlich.
(5) Reise- und Hotelkosten, sowie Verpflegungskosten, die den Mitgliedern durch
die Teilnahme an einem Mitgliederrat entstehen, werden vom Bundesverband gemäß
der Kostenerstattungsordnung des Bundesverbandes erstattet.
(6) Die Kosten eines Mitgliederrates trägt die Bundespartei.
(1) Die Teilnehmer*innen eines Mitgliederrates werden per Losverfahren bestimmt.
Die Teilnahme ist freiwillig.
(2) Zu Losen sind mindestens 30 und höchstens 60 Personen. Ein Mitgliederrat ist
gemäß des Frauenstatuts zu besetzen. Die Auswahl soll die Bevölkerung
repräsentieren. Dazu wird ein mehrstufiges Zufallsstichprobenverfahren
angewandt. Zunächst wird ein erster Mitgliederpool gelost. Diese Gruppe wird
anschließend zu verschiedenen Repräsentationskriterien auf Basis des
Vielfaltsstatutes und ihrer Teilnahmebereitschaft befragt. Auf Grundlage dieser
Rückmeldungen wird ein Mitgliederrat gelost, der dem Querschnitt der Bevölkerung
entsprechen soll.
(3) Zur Teilnahme berechtigt ist jedes Parteimitglied. Ausgenommen von der
Teilnahme sind Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Bundesverband, Landesverbänden oder einem Bundes-,
Landes- oder europäischen Parlament stehen.
(4) Personenbezogene Daten, die auf Kreisverbandsebene erhoben werden, werden
dem Bundesverband zur Auslosung eines Mitgliederrates zur Verfügung gestellt.
(5) Die Auslosung erfolgt anonym und vertraulich unter Aufsicht des
Justiziariats der Bundesgeschäftsstelle. Eine Nachverfolgung, nach welchen
Kriterien die Person gelost wurde, darf nicht möglich sein.
(1) Ein Mitgliederrat tagt mitgliederöffentlich. Die allgemeine Öffentlichkeit
kann zugelassen werden. Er kann die Mitgliederöffentlichkeit mit einer 2/3
Mehrheit ausschließen.
(2) Ein Mitgliederrat ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
(3) Ein Mitgliederrat wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte zwei
Vorsitzende, die die Sitzungen gemeinsam mit der externen Prozessbegleitung und
dem*der Generalsekretär*in vor- und nachbereiten. Die Ämter sind paritätisch zu
be-setzen.
(4) Jedes Mitglied des Mitgliederrates hat während der Sitzung Rederecht. Die
Redezeit kann aus organisatorischen Gründen auf Vorschlag der Vorsitzenden des
Mitgliederrates begrenzt werden.
(5) Ein Mitgliederrat fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Der
Abschlussbericht und/oder Antrag ist auf der BDK mit einer einfachen Mehrheit zu
beschließen.
(6) Ein Mitgliederrat kann beschließen, zu seinen Sitzungen neben Mitarbeitenden
der Bundesgeschäftsstelle auch externe Gäste (z.B. Fachexpert*innen, BAG-
Sprecher*innen oder Amts- und Mandatsträger*innen) mit Rederecht einzuladen.
(7) Mit Konstituierung eines Mitgliederrates kann eine parteiweite Umfrage zum
Sachverhalt beauftragt werden. Die Fachabteilung der Bundesgeschäftsstelle
erarbeitet gemeinsam mit dem Mitgliederrat Fragestellungen und führt die
Mitgliederbefragung durch. Die Ergebnisse werden dem Mitgliederrat vorgestellt
und in die Beratungen miteinbezogen.
Einfache Sprache
§ 1 Wozu gibt es einen Mitgliederrat?
• Ein Mitgliederrat bespricht ein wichtiges Thema. Das Thema ist für die
Gesellschaft und für die Parteimitglieder wichtig.
• Er erarbeitet Empfehlungen für die Partei.
• Wenn nötig, stellt er einen Antrag an die Bundesversammlung.
• Die Mitglieder sprechen offen und fair miteinander.
§ 2 Wenn Parteigliederungen einen Mitgliederrat wollen
Parteigliederungen sind zum Beispiel Landesverbände oder Kreisverbände.
• Sie schreiben einen Antragstext. Dazu brauchen sie:
o einen Auszug aus dem Protokoll der Versammlung, auf der die Unterstützung
beschlossen wurde. Die Person, die das Protokoll geführt hat, unterschreibt ihn.
o die Adressen von zwei Vertrauenspersonen. Sie sind die Initiator*innen.
• Es müssen mindestens ein Zehntel der Kreisverbände mitmachen.
• Für die Zahl der Kreisverbände zählt der Stand vom 31.12. des Vorjahres. So
viele waren beim Bundesverband gemeldet.
§ 3 Wenn Mitglieder einen Mitgliederrat wollen
• Jedes Mitglied darf einen Mitgliederrat vorschlagen.
• Dafür braucht es den Antragstext und die Adressen von zwei Vertrauenspersonen.
• Außerdem brauchen sie Unterschriften von 5 von 100 Mitgliedern (5 Prozent). Zu
jeder Unterschrift gehören Name, Adresse und Kreisverband.
• Für die Rechnung zählt die Zahl der Mitglieder am 31.12. des Vorjahres.
§ 4 Was im Antrag stehen muss
• Der Antrag erklärt, worum es geht, und stellt eine konkrete Frage.
• Er nennt, wie viele Mitglieder der Mitgliederrat haben soll.
• Das Thema muss für die Gesellschaft wichtig sein. In der Partei muss es dazu
Diskussion geben.
• Das Thema darf nicht sein:
• eine Entscheidung über Personen, zum Beispiel eine Wahl,
o eine Sache, über die gerade ein Gericht oder Schiedsgericht entscheidet.
o eine Einzelfall-Entscheidung, die direkt eine einzelne Person betrifft.
• Das Thema muss klar abgegrenzt sein. Es muss mehrere mögliche Lösungen geben.
§ 5 Was die Bundesgeschäftsstelle tun muss
• Wer einen Mitgliederrat starten will, meldet das der Bundesgeschäftsstelle.
Der Antragstext und alle nötigen Unterlagen müssen dabei sein.
• Der*die Generalsekretär*in informiert die Mitglieder über die üblichen
Verteiler der Partei.
• Bei einer Unterschriftensammlung (§ 3) gilt: Die Mitglieder bekommen den
Antragstext spätestens 4 Wochen nach dem Eingang des Antrags.
• Wenn der Mitgliederrat erfolgreich beantragt wurde, werden die Mitglieder
innerhalb von 2 Wochen informiert. Das geschieht über die Kreisverbände. Die 2
Wochen zählen ab dem Eingang der Unterlagen.
§ 6 Die Rahmenbedingungen
• Wie oft? Es gibt höchstens einen Mitgliederrat pro Jahr. Eine Ausnahme gilt
für die Initiative nach § 29 (3) Nummer 1 der Satzung.
• Wann beantragen? Ein Antrag gilt nur für das laufende oder das nächste Jahr.
• Gleiches Thema? Ein Thema darf erst nach 3 Jahren wieder behandelt werden.
Eine Ausnahme ist möglich, wenn es sehr dringend ist oder sich die Lage stark
verändert hat. Das muss begründet werden.
• Abschlussbericht: Der Mitgliederrat legt ihn frühestens 3 und spätestens 6
Monate nach der ersten Sitzung vor. Darin stehen Empfehlungen und mögliche
Anträge. Die Bundesgeschäftsstelle hilft dabei mit Personal.
• Sitzungen: Es gibt höchstens 6 Sitzungen. Sie finden in der Regel digital
statt.
• Verantwortung: Der*die Generalsekretär*in ist für den Mitgliederrat
verantwortlich.
• Kosten: Reise-, Hotel- und Essenskosten der Teilnehmenden zahlt der
Bundesverband. Es gilt die Kostenerstattungsordnung. Alle Kosten trägt die
Bundespartei.
§ 7 Organisation
• Der Bundesverband beauftragt in der Regel eine externe Prozessbegleitung.
• Die Prozessbegleitung ist zuständig für:
o die Auslosung der Teilnehmenden,
o die Information der ausgelosten Mitglieder,
o Planung, Leitung und Durchführung der Sitzungen,
• Die Sitzungen werden meist gemeinsam vorbereitet und nachbereitet. Beteiligt
sind die Prozessbegleitung, die Vorsitzenden des Mitgliederrates und der*die
Generalsekretär*in.
§ 8 Wer sitzt im Mitgliederrat?
• Die Teilnehmenden werden ausgelost. Die Teilnahme ist freiwillig.
• Es werden mindestens 30 und höchstens 60 Personen ausgelost.
• Der Mitgliederrat muss nach dem Frauenstatut besetzt werden.
• Die Gruppe soll möglichst die Bevölkerung abbilden. Dafür gibt es mehrere
Schritte:
1. Zuerst wird eine größere Gruppe von Mitgliedern ausgelost.
2. Diese Gruppe wird befragt. Es geht um Merkmale nach dem Vielfaltsstatut und
um die Bereitschaft mitzumachen.
3. Aus den Antworten wird der Mitgliederrat ausgelost.
• Teilnehmen darf jedes Parteimitglied. Ausgenommen sind Mitglieder, die
beruflich oder finanziell abhängig sind vom Bundesverband, von Landesverbänden
oder von einem Bundes-, Landes- oder Europaparlament.
• Die Kreisverbände geben dem Bundesverband die nötigen persönlichen Daten.
• Die Auslosung ist anonym und vertraulich. Das Justiziariat der
Bundesgeschäftsstelle beaufsichtigt sie. Man darf später nicht nachvollziehen
können, nach welchen Kriterien jemand ausgelost wurde.
§ 9 So arbeitet der Mitgliederrat
• Die Sitzungen sind für alle Parteimitglieder offen. Auch die allgemeine
Öffentlichkeit kann zugelassen werden. Mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit kann der
Mitgliederrat die Parteimitglieder ausschließen.
• Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder da ist.
• Er wählt zwei Vorsitzende mit einfacher Mehrheit. Die beiden Ämter werden mit
mindestens einer Frau besetzt. Die Vorsitzenden bereiten die Sitzungen mit der
Prozessbegleitung und dem*der Generalsekretär*in vor und nach.
• Alle Mitglieder dürfen in der Sitzung reden. Die Redezeit kann begrenzt
werden, wenn die Vorsitzenden das vorschlagen.
• Beschlüsse brauchen in der Regel eine einfache Mehrheit. Auch der
Abschlussbericht oder Antrag wird auf der BDK mit einfacher Mehrheit
beschlossen.
• Der Mitgliederrat kann externe Gäste mit Rederecht einladen, zum Beispiel
Fachleute, BAG-Sprecher*innen oder Mandatsträger*innen.
• Der Mitgliederrat kann eine Umfrage unter allen Mitgliedern beauftragen. Die
Fachabteilung der Bundesgeschäftsstelle erarbeitet die Fragen mit dem
Mitgliederrat und führt die Befragung durch. Die Ergebnisse fließen in die
Beratungen ein.
§ 10 Schlussbestimmungen
• Die Bundesversammlung oder der Länderrat kann die Ordnung mit einfacher
Mehrheit ändern.
• Die Ordnung gilt, sobald die Bundesversammlung sie am 06.12.2026 verabschiedet
hat.
Begründung
Mit der Urabstimmung 2026 wurde der Mitgliederrat als neues Gremium in die Satzung aufgenommen. Diese Mitgliederratsordnung regelt die Arbeitsweise des Mitgliederrates.
