| Veranstaltung: | 1. Ordentlicher Länderrat 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | S Statut gegen sexuelle Belästigung |
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 15.06.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 16.06.2026, 13:11 |
S-01: Statut gegen sexuelle Belästigung bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antragstext
- Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes
Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen
zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen
sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen oder sichtbares Anbringen von
pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die
Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
- Die Zuständigkeit der Beschwerdestellen richtet sich grundsätzlich nach
dem Landesverband der meldenden Person. Die Beschwerdestelle des
Bundesverbandes ist zuständig, wenn das zugrundeliegende Verhalten der
Meldung in Gremien oder auf Veranstaltungen des Bundesverbandes
stattgefunden hat. Ehrenamtliche Vertrauenspersonen bearbeiten nur
Verfahren, bei denen keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Die
Vertrauensperson ist beispielsweise befangen bei Verfahren aus dem eigenen
Landesverband, oder wenn eine persönliche Beziehung zu einer der
beteiligten Personen besteht.
- Die Beschwerdestelle bearbeitet keine Beschwerden, die Straftatbestände
des § 177 StGB (sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und
Vergewaltigung), des § 238 StGB (Nachstellung), Verbrechen im Sinne des §
12 Abs. 1 StGB oder die Anwendung physischer Gewalt zum Gegenstand haben.
In diesen Fällen wird auf externe Beratungsstellen sowie die Möglichkeit,
Strafanzeige zu erstatten hingewiesen.
- Die Beauftragte ist zuständig für:
1. die Qualitätssicherung der Strukturen gegen sexuelle Belästigung
2. die Koordination der Anlauf- und Beschwerdestellen
3. die Organisation regelmäßiger Schulungen und Supervisionen für
ehrenamtliche Ansprech- und Vertrauenspersonen
4. den Aufbau von Präventionsarbeit, insbesondere durch die Organisation
von Infoveranstaltungen, und einem Awareness-Konzept für Veranstaltungen
5. den Austausch mit der Grünen Jugend bei Weiterentwicklung eigener
Strukturen
Begründung
Mit dem § 30 „Strukturen gegen sexuelle Belästigung“ der Bundessatzung, ist gemäß Abs. 5 die Pflicht begründet, ein Statut gegen sexuelle Belästigung auf dem Länderrat zu beschließen.
Dieses Statut dient der Konkretisierung des § 30 Abs.3 und 4 und soll Regelungsgrundlage für zukünftige Beschwerdeverfahren wegen sexueller Belästigung innerhalb der Partei sein. Inhalt des Statuts sind somit die formellen und materiellen Voraussetzungen, die wir zukünftig an Verfahren wegen sexueller Belästigung in den Parteistrukturen stellen.
Die Etablierung und Finanzierung der in der Satzung verankerten Strukturen gegen sexuelle Belästigung bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern.
Die Kosten für das laufende Haushaltsjahr 2026 trägt der Bundesverband.
Die entstehenden Gemeinschaftskosten werden ab 2027 zwischen Bund und Ländern nach einem vom Bundesfinanzrat zu beschließenden gemeinschaftlichen Finanzierungsmodell aufgeteilt.
Den Landesverbänden steht es frei, sich bei der Ausgestaltung der Stellen zusammenzuschließen, gemeinsame Strukturen zu entwickeln und Ressourcen zu bündeln (“Pooling-Lösung”).
