| Veranstaltung: | 1. Ordentlicher Länderrat 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | S Statut gegen sexuelle Belästigung |
| Status: | Beschluss (vorläufig) |
| Beschluss durch: | Länderrat |
| Beschlossen am: | 28.06.2026 |
| Antragshistorie: | Version 2 |
Statut gegen sexuelle Belästigung bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Beschlusstext
Präambel
Sexuelle Belästigung, verbal, nonverbal oder körperlich, widerspricht den
Grundwerten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Mit diesem Statut bekräftigt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Anspruch, eine Partei zu
sein, in der sich alle Menschen frei von sexueller Belästigung politisch
engagieren können.
Dieses Statut dient dem Schutz der persönlichen Integrität, Würde und sexuellen
Selbstbestimmung aller Parteimitglieder.
Die Partei ergreift daher organisatorische, präventive und intervenierende
Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung.
Meldungen wegen sexueller Belästigung werden ernst genommen, vertraulich
behandelt und im Rahmen dieses Statuts einer sachgerechten Klärung zugeführt.
Die zuständigen Anlaufstellen unterbreiten meldenden Personen ein vertrauliches
Gesprächsangebot und informieren umfassend über Unterstützungsangebote sowie
über mögliche weitere Schritte.
Die Beschwerdestellen wirken darauf hin, durch persönliche Gespräche eine faire
und respektvolle Klärung herbeizuführen. Eine neutrale Moderation hilft dabei,
meldende Personen zu unterstützen, ohne dass gemeldeter Personen vorverurteilt
werden.
Durch die Schiedsgerichte der Partei können zudem Ordnungsmaßnahmen in Fällen
sexueller Belästigung verhängt werden.
Somit stärkt BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eine Kultur von Respekt und Verantwortung
gegenüber allen Mitgliedern.
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
- Die Strukturen gegen sexuelle Belästigung dienen dem Schutz und dem Wohl
aller Parteimitglieder.
- Die Strukturen gegen sexuelle Belästigung dienen der Aufarbeitung von
Fällen sexueller Belästigung zwischen Parteimitgliedern oder zwischen
Mitgliedern der Grünen Jugend und Parteimitgliedern im Parteikontext,
insbesondere in Parteigremien oder auf Parteiveranstaltungen.
- Soweit eine Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß § 13 Abs. 1 AGG besteht,
findet dieses Statut keine Anwendung.
- Auch Nichtmitglieder können sich im Falle sexueller Belästigung im
Parteikontext, insbesondere auf Parteiveranstaltungen, an die Anlaufstelle
wenden.
- Dieses Statut gilt für alle Landesverbände und den Bundesverband. Es
findet auch dann Anwendung, wenn die Arbeit der Anlauf- oder
Beschwerdestelle von einem geeigneten Dienstleister ausgeführt wird.
Weitergehende Regelungen können die Landesverbände selbstständig treffen.
- Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes
Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen
zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen
sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen oder sichtbares Anbringen von
pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die
Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
- Dieses Statut findet auch bei digitaler sexueller Belästigung Anwendung.
§ 2 Vertraulichkeit
- Die Anlauf- und Beschwerdestellen arbeiten vertraulich.
- Alle Informationen aus Gesprächen mit der Anlauf- oder Beschwerdestelle,
insbesondere die Identitäten der Beteiligten, sind vor dem Zugriff
unbeteiligter Dritter zu schützen (Vertraulichkeit).
- Dritte*r ist jede natürliche Person, die nicht unmittelbar am Verfahren
beteiligt ist, sowie Gliederungen und Organe der Partei.
§ 3 Strukturen gegen sexuelle Belästigung
- Die Strukturen gegen sexuelle Belästigung beinhalten die Anlaufstellen (§
4), die Beschwerdestellen (§ 7), die Schiedsgerichte (§ 13) und die
Beauftragte gegen sexuelle Belästigung (§ 15).
- Die Anlauf- und Beschwerdestellen haben unterschiedliche Zuständigkeiten
und agieren getrennt voneinander. Sie sind personell unterschiedlich
besetzt.
§ 4 Anlaufstellen
- Die Landesverbände und der Bundesverband richten Anlaufstellen ein.
- Die Anlaufstelle ist paritätisch besetzt mit mindestens zwei
ehrenamtlichen Ansprechpersonen oder einem Dienstleister.
- Die örtliche Zuständigkeit der Anlaufstellen richtet sich grundsätzlich
nach dem Landesverband der meldenden Person. Die Anlaufstelle des
Bundesverbandes ist zuständig, wenn das anlassgebende Verhalten in Gremien
oder auf Veranstaltungen des Bundesverbandes stattgefunden hat.
- Jede Anlaufstelle baut Netzwerke zu lokalen externen Hilfs- und
Beratungsstrukturen auf (Bspw. Frauen- oder Opferberatungsstellen) und
tragen diese in einem Verzeichnis zusammen. Bei Bedarf kann die meldende
Person an eine dieser spezialisierten Beratungsstellen vermittelt werden.
- Für die Sichtbarkeit der Stelle und die lokalen Zugangswege ist der
jeweilige Landes- beziehungsweise der Bundesverband verantwortlich.
- Die Anlaufstellen sind zu Evaluationszwecken dazu verpflichtet, der
Beauftragten gegen sexuelle Belästigung einen jährlichen, anonymisierten
Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 5 Ansprechpersonen
- Ehrenamtliche Ansprechpersonen werden für eine Dauer von zwei Jahren von
dem jeweiligen Vorstand eingesetzt, oder vom Landesparteitag,
beziehungsweise der Bundesversammlung, gewählt. Eine Wiederernennung bzw.
Wiederwahl ist möglich.
- Als Ansprechperson kann nur eingesetzt oder gewählt werden, wer in der
Landesgeschäftsstelle und/oder innerhalb der Parteistrukturen auf Landes-,
Bundes- oder Europaebene keine Personalverantwortung trägt.
- Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit als Ansprechperson ist die
schnellstmögliche Teilnahme an einer Schulung im Sinne des § 16 dieses
Statuts. Darüberhinausgehende fachliche Vorkenntnisse sind nicht zwingend
erforderlich.
§ 6 Arbeitsweise der Anlaufstelle
- Die Anlaufstellen fungieren als niedrigschwellige Kontakt- und
Informationsmöglichkeit für meldende und hinweisgebende Parteimitglieder.
- Die Anlaufstelle macht meldenden Menschen ein vertrauliches
Gesprächsangebot um ausführlich über die bestehenden Strukturen,
Handlungsmöglichkeiten, Prozesse sowie auch bestehende Grenzen zu
informieren.
- Für eine umfassende inhaltliche Beratung, die über eine reine Information
hinausgeht, muss die meldende Person ihren vollständigen Namen mitteilen.
- Die Anlaufstelle stellt keine Strafanzeigen, es sei denn es besteht eine
gesetzliche Pflicht. Sobald der Verdacht einer Straftat entsteht, muss die
jeweilige Person über die Option informiert werden, Strafanzeige zu
erstatten.
§ 7 Beschwerdestellen
- Die Landesverbände und der Bundesverband richten Beschwerdestellen ein.
Diese bearbeiten eingehende Beschwerden wegen sexueller Belästigung.
- Die Beschwerdestelle ist paritätisch besetzt mit mindestens zwei
ehrenamtlichen Vertrauenspersonen oder einem Dienstleister.
- Die Zuständigkeit der Beschwerdestellen richtet sich grundsätzlich nach
dem Landesverband der meldenden Person. Die Beschwerdestelle des
Bundesverbandes ist zuständig, wenn das zugrundeliegende Verhalten der
Meldung in Gremien oder auf Veranstaltungen des Bundesverbandes
stattgefunden hat. Ehrenamtliche Vertrauenspersonen bearbeiten nur
Verfahren, bei denen keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Die
Vertrauensperson ist beispielsweise befangen bei Verfahren aus dem eigenen
Landesverband, oder wenn eine persönliche Beziehung zu einer der
beteiligten Personen besteht.
- Die Beschwerdestellen sind zu Evaluationszwecken dazu verpflichtet, der
Beauftragten gegen sexuelle Belästigung einen jährlichen, anonymisierten
Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 8 Vertrauenspersonen
- Ehrenamtliche Vertrauenspersonen werden für eine Dauer von zwei Jahren von
dem jeweiligen Vorstand eingesetzt oder vom Landesparteitag,
beziehungsweise der Bundesversammlung, gewählt. Eine Wiederernennung ist
möglich.
- Als Vertrauensperson kann nur eingesetzt oder gewählt werden, wer in der
Landesgeschäftsstelle und/oder innerhalb der Parteistrukturen auf Landes-,
Bundes- oder Europaebene keine Personalverantwortung trägt.
- Voraussetzung für die Tätigkeit als Vertrauenspersonen ist die
schnellstmögliche Teilnahme an einer Schulung im Sinne des § 16 dieses
Statuts. Darüberhinausgehende fachliche Vorkenntnisse sind wünschenswert,
aber nicht zwingend erforderlich.
§ 9 Arbeitsweise der Beschwerdestelle
- Die Beschwerdestelle arbeitet unparteiisch. Eingehende Beschwerden werden
objektiv und umfassend bearbeitet.
- Die konkrete Vorgehensweise wird den beteiligten Parteien transparent
gemacht.
- Ziel der Arbeit von Beschwerdestellen ist die einvernehmliche Beilegung
der Beschwerde. Dabei kann eine Verständigung auf freiwillige Maßnahmen
erfolgen. Ergebnis der Gespräche kann auch die Rücknahme der Beschwerde
sein.
- Die Beschwerdestelle sensibilisiert die gemeldete Person für die Wirkung
des eigenen Handelns und strebt im Fall von sexuell belästigendem
Verhalten eine Verantwortungsübernahme an. Dabei werden die Grundwerte von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgezeigt.
- Die Beteiligten bekennen sich schriftlich zu der Vertraulichkeit. Ist die
Vertraulichkeit des Verfahrens gebrochen, werden die Beteiligten darüber
informiert und das Verfahren beendet.
- Die Beschwerdestelle bearbeitet keine Beschwerden, die Straftatbestände
des § 177 StGB (sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und
Vergewaltigung), des § 238 StGB (Nachstellung), Verbrechen im Sinne des §
12 Abs. 1 StGB oder die Anwendung physischer Gewalt zum Gegenstand haben.
In diesen Fällen wird auf externe Beratungsstellen sowie die Möglichkeit,
Strafanzeige zu erstatten hingewiesen.
- Die Beschwerdestelle kann keine Sanktionen gegen Parteimitglieder
verhängen.
§ 10 Beschwerdeverfahren
- Beschwerde erheben kann jedes Parteimitglied, das sich von sexueller
Belästigung betroffen fühlt.
- Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen und mindestens folgende Angaben
enthalten:- den Vor- und Nachnamen der meldenden Person,
- den Kreisverband der meldenden Person
- den Vor- und Nachnamen der gemeldeten Person,
- den Ort,
- das Datum und
- eine Beschreibung des Verhaltens.
Personen, die das Schrifterfordernis nicht selbstständig erfüllen können,
erhalten von der Beschwerdestelle angemessene Unterstützung, um ihr
Beschwerderecht barrierefrei wahrnehmen zu können.
- Die Beschwerdestelle prüft eingehende Beschwerden auf Plausibilität. Ist
die Beschwerde plausibel, informiert die Beschwerdestelle die gemeldete
Person über den konkreten Inhalt der Beschwerde. Diese wird um eine
Stellungnahme gebeten.
- Die Vertrauenspersonen führen Einzel- und/oder gemeinsame Gespräche mit
meldender und gemeldeter Person.
§ 11 Unterstützung ehrenamtlicher Strukturen
- In besonders herausfordernden Fällen kann sich die Vertrauensperson
fachlich beraten lassen, um die Meldung im Anschluss selbstständig weiter
bearbeiten zu können. Die Identitäten der Beteiligten werden dabei nicht
genannt.
- Alternativ kann die Beschwerde an einen Dienstleister abgegeben werden.
§ 12 Übergabe der Beschwerde an einen Dienstleister
Die Beschwerde soll an einen Dienstleister abgegeben werden, wenn
- sich eine oder mehrere Beschwerden gegen Mandatsträger*innen auf Bundes-,
Landes- oder Europaebene oder Kandidat*innen für Mandate auf Bundes-,
Landes- oder Europaebene richten,
- der Beschwerdestelle mehr als zwei Beschwerden gegen dieselbe Person
bekannt werden oder
- wenn sich aus der Beschwerde mehr als zwei unmittelbar Beteiligte ergeben.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen wegen sexueller Belästigung
- Auf Antrag kann das örtlich zuständige Landesschiedsgericht
Ordnungsmaßnahmen gemäß § 24 der Bundessatzung wegen sexueller Belästigung
verhängen.
- Antragsbefugt sind Parteimitglieder, die selbst unmittelbar von sexueller
Belästigung betroffen sind.
- Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Landesverband, in dem die
gemeldete Person Mitglied ist. Rechtsmittelinstanz ist das
Bundesschiedsgericht.
§ 14 Durchsetzung von Ordnungsmaßnahmen
- Sofern Ordnungsmaßnahmen durch das Schiedsgericht verhängt werden,
informiert dieses die Landesgeschäftsstelle über die konkret verhängte(n)
Maßnahme(n).
- Die Landesgeschäftsstelle informiert die Gremien und Personen, deren
Kenntnis für die Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist.
§ 15 Beauftragte gegen sexuelle Belästigung
- Die Ernennung der Beauftragten gegen sexuelle Belästigung richtet sich
nach § 30 Abs. 4 der Bundessatzung.
- Die Beauftragte ist zuständig für:
1. die Qualitätssicherung der Strukturen gegen sexuelle Belästigung
2. die Koordination der Anlauf- und Beschwerdestellen
3. die Organisation regelmäßiger Schulungen und Supervisionen für
ehrenamtliche Ansprech- und Vertrauenspersonen
4. den Aufbau von Präventionsarbeit, insbesondere durch die Organisation
von Infoveranstaltungen, und einem Awareness-Konzept für Veranstaltungen
5. den Austausch mit der Grünen Jugend bei Weiterentwicklung eigener
Strukturen
- Die Beauftragte ist nicht an der Einzelfallbearbeitung beteiligt.
- Die Beauftragte wird angemessen ausgestattet. Für eine interne
Vertretungsregelung wird gesorgt.
§ 16 Schulungen
- Ehrenamtliche Ansprech- und Vertrauenspersonen werden mindestens einmal
jährlich geschult.
- Die Schulung setzt sich zusammen aus einem zweitägigen Präsenz-Training
sowie regelmäßigen gemeinsamen Supervisionen online.
§ 17 Datenschutz
- Die schriftliche Korrespondenz zwischen Ansprech- oder Vertrauenspersonen
mit am Verfahren Beteiligten erfolgt ausschließlich über dafür
eingerichtete, gesicherte und zugriffsbeschränkte Postfächer.
- Alle erhobenen persönlichen Daten werden sechs Monate nach der Beendigung
des Verfahrens automatisch gelöscht.
- Besteht der Verdacht einer Straftat, kann eine Aufbewahrung für die Dauer,
die zur Klärung und Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist,
erfolgen.
§ 18 Evaluation
Ein Jahr nach Inkrafttreten ist das Statut zu evaluieren.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Statut tritt durch Beschluss des Länderrats zum 15. Oktober 2026 in
Kraft.
