1) Die Anwendbarkeit der Grundrechtscharta auf nationales Regierungshandeln wird vom Europäischen Gerichtshof schon jetzt gelegentlich bejaht (vgl. Åklagaren/Åkerberg Fransson Urteil des EuGH). Allerdings passiert das nicht konsequent und wird von Nationalgerichten nicht als Standard akzeptiert (zB nicht vom Bundesverfassungsgericht - Urteil Antiterrodatei). Durch das Einfügen des Wortes "verbindlich" soll klargestellt werden, dass wir ggf. eine formelle Änderung der Charta in diesem Punkte anstreben, um klare Ansprüche für Bürger/innen zu schaffen.
2) Bei Grundrechtsschutz geht es nicht nur um Schutz vor illiberaler Gesetzgebung, sondern um jegliches grundrechtswidriges Verhalten der nationalen Staatsorgane.
3) Ein wirksamer Schutz der Bürger/innen gegen die jeweiligen Nationalstaaten ist nur denkbar, wenn diese gegen das nationalstaatliche Handeln vor europäischen Instanzen klagen können. So wäre es bald wohl sinnlos gegen die Regierung in Polen zu klagen, wo die Gerichte gerade von der Regierung umgestaltet werden. Die Rechtsdurchsetzung auf der EU-Ebene ist aber wirksam mit dem (bekannten, aber bisher nicht anerkannten) Instrument einer EU-Grundrechtsbeschwerde möglich. Daher ergänzt.
4) Diese Änderungen sollen nicht nur wegen der bisherigen Verletzungen der demokratischen Werte (etwa in Polen oder Ungarn) stattfinden, sondern auch, um uns vor künftigen negativen Entwicklungen in allen unseren Ländern abzusichern. Daher die Klarstellung "jetzt oder zukünftig"
Kommentare
Achim Jooß: