Ursprüngliche Begründung der Antragsteller*in an die BAG:
Der Blick sollte - von der Systematik her - am Ende des ersten Unterkapitels „Frieden und internationale Ordnung“ des Kapitels 8: „International zusammenarbeiten“ auch auf ganz Europa gerichtet werden, also auch auf die europäischen Staaten, die nicht Mitglied einer Föderalen Europäischen Republik sein wollen oder sein werden. Neben den 27 Staaten der Europäischen Union verzeichnet der Europarat 21 europäische Nicht-EU-Staaten. Dazu gehören kleine Staaten wie Andorra, Montenegro, Albanien und Liechtenstein sowie mittlere Staaten wie die Ukraine, Norwegen und die Schweiz. Belarus ist wegen der Todesstrafe nur Beitrittskandidat. Einige dieser Staaten haben intensive Beziehungen zur EU bzw. sind Beitrittskandidaten. Die bedeutendsten Nicht-EU-Staaten des Europarats sind Großbritannien – nach dem Brexit - und Russland, zu dem die EU sowie besonders die Ukraine sich in einer Situation erheblicher Konflikte und Spannungen befinden.
Die Organisationen OSZE und Europarat sollten bereits an dieser Stelle ausdrücklich einbezogen werden, denn alle Staaten des europäischen Kontinents sind Mitglied (Belarus s.o.); in der OSZE sind darüber hinaus auch die USA und Kanada vertreten, so dass diese Organisation den Raum von Vancouver bis Wladiwostok umfasst. Neben den Vereinten Nationen und der Europäischen Union ist besonders die OSZE eine wichtige Organisation, da ihre Fähigkeiten im Bereich ziviler Krisenprävention, Frühwarnung und Krisenbewältigung von großer Bedeutung sind; diese Fähigkeiten müssen allerdings institutionell und finanziell gestärkt werden.
Antrag: | Kapitel 8: International zusammenarbeiten |
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Antragsteller*in: | BAG Frieden & Internationales (dort beschlossen am: 27.09.2020) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: GSP.I-01-252 |
Eingereicht: | 08.10.2020, 09:24 |
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