Veranstaltung: | 46. Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzung |
Antragsteller*in: | Philipp Schmagold (KV Kiel) und 19 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 30%) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Abgelehnt) |
Eingereicht: | 31.03.2021, 17:48 |
S-01: Ergänzung §4 Geschäftsordnung der Bundesversammlungen: Änderungsanträge zu Verfahrensvorschlägen der Antragskommission
Antragstext
Geschäftsordnung der Bundesversammlungen
§4 Anträge
ist wie folgt zu ergänzen:
(5) Parteimitglieder können Geschäftsordnungsanträge stellen und diese sind sofort zu
behandeln. Zu ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede zugelassen. Gemäß §12 (8) der Satzung
wird über die Empfehlungen der Antragskommission zuerst abgestimmt. Über ihre
Verfahrensvorschläge zu den Anträgen und Änderungsanträgen zu einem Tagesordnungspunkt wird
unmittelbar vor Befassung dieser Anträge abgestimmt. Zu jedem Verfahrensvorschlag der
Antragskommission sind drei Änderungsanträge durch Antragsteller*innen zulässig. Liegen mehr
als drei Änderungsanträge vor, dann entscheidet die Ziehung darüber, welche drei
Änderungsanträge zugelassen werden. Über die Änderungsanträge ist einzeln abzustimmen. Bei
Wahlprogrammen ist je Kapitel ein Verfahrensvorschlag üblich.
Über ihre sonstigen Empfehlungen, z.B. zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, wird in der
Regel zu Beginn der Bundesversammlung, in jedem Fall aber frühestmöglich abgestimmt. In der
Regel sind hier bis zu drei Gegenreden vorgesehen, jedoch zur Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen nur eine Gegenrede je Antrag; danach kann eine Entgegnung erfolgen.
Bei Bedarf kann die Anzahl der Gegenreden auf Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag aus
der Bundesversammlung erhöht werden.
Begründung
Im Rahmen von Verfahrensvorschlägen der Antragskommission werden nur diejenigen Änderungsanträge behandelt, die durch die Antragskommission dafür vorgesehen werden. Das ist problematisch, weil der Antragskommission damit de facto die Auswahl zukommt, worüber überhaupt abgestimmt wird. Denn die theoretische Möglichkeit, dass ein Verfahrensvorschlag der Antragskommission insgesamt abgelehnt wird, kommt wegen der Zeitknappheit auf Bundesparteitagen nicht zustande. Und wenn keine zeitknappheit herrscht, wird wie auf der letzten BDK am Samstag erst mittags angefangen. Anders könnte es sich darstellen, wenn wie zur Tagesordnung auch zum Verfahrensvorschlag der Antragskommission Änderungsanträge zugelassen werden von den Antragsteller*innen bzw. von den Vertreter*innen derselben. Denn nur weil eine Gesamtpaket zugestimmt wird, muss dies nicht für jeden einzelen Teil des Gesamtpaketes gelten. Das Beibehalten der Gesamtpaket-Logik führt im schlechtesten Fall zu verfälschten Ergebnissen bezüglich der darin zusammengefassten Einzelthemen. Um die Tagesordnung nicht zu überlasten sind analog zu den möglichen drei Gegenreden gegen den Verfahrensvorschlag drei Änderungsanträge zum Verfahrensvorschlag zulässig. Dadurch würde unser Antragsverfahren noch besser und unsere Beschlüsse würden genauer das abbilden, was von den Delegierten gewollt ist.
weitere Antragsteller*innen
- Axel Bretzke (KV Wiesbaden)
- Dieter Kaufmann (KV Frankfurt)
- Ulrich Gundert (KV Reutlingen)
- Dorothea Gaumnitz (KV Erlangen-Land)
- Volker Beer (KV Borken)
- Hermann Schrag (KV Pfaffenhofen)
- Barbara Poneleit (KV Forchheim)
- Benjamin Strecker (KV Breisgau-Hochschwarzwald)
- Anna Katharina Boertz (KV Celle)
- Anne Kudoke (KV Darmstadt-Dieburg)
- Felix Bohnacker (KV Bodenseekreis)
- Jens Polster (KV Celle)
- Julian Pascal Beier (KV Göppingen)
- Claudia Weise (KV Prignitz)
- Danny Kröger (KV Köln)
- Horst Schiermeyer (KV Görlitz)
- Fabian von Borcke (KV Hamburg-Altona)
- Kristina Kötterheinrich (KV Bremen-Mitte)
- Eckhart Klein (KV Göppingen)
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