Eine Analyse der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass bei Verhandlungen über die Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer neu gegründeten Europäischen Aktiengesellschaft das Vorher-Nachher-Prinzip am häufigsten zur Anwendung kommt. Mit weitreichenden Folgen:
Die Vertretung der Mitarbeiter*innen im Aufsichtsrat kann aufgrund dieser Regelung dauerhaft ausgesetzt werden, wenn das Unternehmen bei der Gründung der SE unter 500 Mitarbeiter*innen hat. Bei 500 bis 1.999 Mitarbeiter*innen bleibt es bei einer Drittelbeteiligung. Und das auch, wenn nach der Gründung der SE das Unternehmen auf über 2.000 Arbeitnehmer*innen anwächst. Die Pflicht auf eine paritätische Besetzung des Aufssichtsrates wird schlussendlich komplett ausgehebelt.
Dass Unternehmen mit europäischem Recht die im deutschen Recht verankerte Mitbestimmung umgehen können, ist nicht hinnehmbar.