Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | S Satzung, Statute und Ordnungen (wird aufrgund der aktuellen politischen Lage nicht mehr behandelt) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.09.2024, 12:31 |
§ 14 Abs. 8 Bundesversammlung, Antragsberechtigung
Satzungstext
(8) Anträge, die auf der Bundesversammlung behandelt werden sollen, müssen
mindestens 6
Wochen vor der Bundesversammlung dem Bundesvorstand vorliegen und umgehend
online veröffentlicht werden. Spätestens 4 Wochen (Poststempel) vor der
Bundesversammlung sollten die Anträge an die Kreisverbände verschickt werden.
Antragsschlüsse für Dringlichkeits- und Änderungsanträge werden in der
Geschäftsordnung der Bundesversammlung geregelt.
Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw.
Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw.
Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Diversitätsrat,
der
Bundesfinanzrat, der Parteirat, der BAG-Sprecher*innenrat, die
Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die
Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse
gem. §
13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 50 Mitglieder, die
gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der
GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND. Dringlichkeitsanträge im
Laufe der Bundesversammlung sind möglich, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit
der
Delegierten nicht abgelehnt wird.
Änderungsanträge
- S-18 (Thomas Wolff (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf), Eingereicht)