| Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden | 
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | S Satzung, Statute und Ordnungen (wird aufrgund der aktuellen politischen Lage nicht mehr behandelt) | 
| Status: | Eingereicht | 
| Angelegt: | 02.10.2024, 19:31 | 
§ 7 Abs. 3, § 20 Abs. 2, Mandatsträger*innenbeiträge
Satzungstext
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament und im 
Deutschen Bundestag sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Bundesebene 
leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen (§ 7 Abs. 2 Punkt 3) 
Mandatsträger*innenbeiträge an den Bundesverband. Die Höhe der 
Mandatsträger*innenbeiträge wird von der Bundesversammlung bestimmt.
(...)
§ 20 Bundesfinanzrat und Bundesfinanzausschuss
(2) Der Bundesfinanzrat ist in der Regel zuständig für:
1. die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur 
nächsten Bundesversammlung, die Beratung über den Haushaltsabschluss und die 
Budgetkontrolle,
2. die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen 
Bundes- und Landesverbänden und zur Erhebung von Umlagen an den Bundesverband 
für die Bundesversammlung,
3. die Beschlussfassung über die Sonderbeiträge auf Grundlage der 
Bundesversammlungsbeschlüsse,
4. die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn 
verwiesen werden,
5. die Wahl der Mitglieder des Bundesfinanzausschusses
