Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzung, Statute und Ordnungen (wird aufrgund der aktuellen politischen Lage nicht mehr behandelt) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.10.2024, 19:31 |
§ 7 Abs. 3, § 20 Abs. 2, Mandatsträger*innenbeiträge
Satzungstext
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament und im
Deutschen Bundestag sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Bundesebene
leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen (§ 7 Abs. 2 Punkt 3)
Mandatsträger*innenbeiträge an den Bundesverband. Die Höhe der
Mandatsträger*innenbeiträge wird von der Bundesversammlung bestimmt.
(...)
§ 20 Bundesfinanzrat und Bundesfinanzausschuss
(2) Der Bundesfinanzrat ist in der Regel zuständig für:
1. die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur
nächsten Bundesversammlung, die Beratung über den Haushaltsabschluss und die
Budgetkontrolle,
2. die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen
Bundes- und Landesverbänden und zur Erhebung von Umlagen an den Bundesverband
für die Bundesversammlung,
3. die Beschlussfassung über die Sonderbeiträge auf Grundlage der
Bundesversammlungsbeschlüsse,
4. die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn
verwiesen werden,
5. die Wahl der Mitglieder des Bundesfinanzausschusses