Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden |
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Tagesordnungspunkt: | V Verschiedenes |
Antragsteller*in: | KV Bremen-Nord (dort beschlossen am: 21.08.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.09.2024, 17:21 |
V-03: Klare Positionierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Antragstext
Im Sinne eines, dem Ziel der Richtlinie dienenden verantwortungsvollen
Vorgehens, übernehmen die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der aktuellen
Bundesregierung sowie der Bundestagsfraktion eine Vorreiterrolle für eine
Stärkung des Schutzes von Natur und Umwelt. Daher ergreifen die genannten
Personen, insbesondere die darunter befindlichen Fachexpert*innen noch in dieser
Legislaturperiode die Initiative und erarbeiten eine Position, das deutsche
Umweltstrafrecht anzupassen und in nationales Recht umzusetzen.
Begründung
Verstärkter Rechtsrahmen
Die EU-Richtlinie 2024/1203 hat erhebliches Potenzial, die Umwelt in der EU zu schützen und das Umweltstrafrecht der EU auch über ihre Grenzen hinaus zu einem Kompass für den Umgang mit unseren natürlichen Lebensgrundlagen und lebensnotwendigen Ökosystemen zu machen.
Am 20. Mai 2024 ist das neue EU-Umweltstrafrecht in Kraft getreten, das neben deutlich verbesserten Regeln zur Zusammenarbeit und Strafverfolgung 20 (statt bisher 9) Tatbestände auflistet.
Nach dem neuen EU-Umweltstrafrecht stellen bestimmte Handlungen nach Artikel 3 Absatz 3 eine qualifizierte Straftat dar, wenn diese
- ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert, einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebietes oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität zerstört oder
- entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich schädigt.
Für diese qualifizierten Straftaten sollen natürliche Personen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf, acht oder zehn Jahren sanktioniert werden. (Art.5)
Rechtswidrig wird durch das neue EU-Umweltstrafrecht eine Handlung auch dann, wenn sie auf Grundlage einer behördlichen Genehmigung erfolgt, die gegen materielles Recht verstößt.
Unternehmen sollen für die schwersten Straftaten Geldstrafen bzw. Geldbußen von mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes oder alternativ 40 Mio. € auferlegt werden. (Art.7 Abs.3).
Der gesamte Text der EU-Richtlinie 2024/1203 ist nachzulesen unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401203
Dringender Handlungsbedarf
Das EU-Umweltstrafrecht ist geeignet, einen Rahmen zu schaffen, in dem wir alle, über Meinungsgrenzen hinweg, unserer Verantwortung gerecht werden können.
Die Umsetzungsfrist fällt etwa zur Hälfte in die Zeit des Bundestagswahlkampfes 2025 sowie in die ersten Monate der Folgeregierung. Die Gefahr der Bagatellisierung dieser nicht geringen Aufgabe ist groß und die Dringlichkeit der konsequenten Umsetzung des neuen EU-Umweltstrafrechts in Deutschland ist hoch.
Um die drohende Verschleppung und Reduktion der Umsetzung auf ein Mindestmaß zu vermeiden, muss unsere Partei jetzt das Schweigen brechen, eine klare Position beziehen und den Diskurs in die Öffentlichkeit tragen, um der grünen Klima- und Umweltpolitik – eines ihrer Kernthemen – Rechnung zu tragen.