Veranstaltung: | 51. Bundesdelegiertenkonferenz Hannover |
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Tagesordnungspunkt: | V Verschiedenes |
Antragsteller*in: | Thomas Wolff (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) und 59 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 35%) |
Status: | Zurückgezogen |
Angelegt: | 04.10.2025, 18:42 |
V-21: Qualifizierte Vermögensteuer einführen
Antragstext
In den Jahrzehnten neoliberaler Deregulierungen seit 1990 ist die
Vermögensungleichheit stark angewachsen. Hierzu haben oft spekulative und
unversteuerte Gewinne und Erbschaften beigetragen.
Vermögensteuer trägt zu sozialem Ausgleich bei und kann Aufgaben des
Sozialstaats mitfinanzieren. Vor allem aber kann sie zu einer gerechteren
Vermögensverteilung in der Gesellschaft führen.
Im Gegensatz zu Erbschaftsteuer kann die Vermögensteuer diese Ziele auch kurz-
bis mittelfristig fördern.
Die schlichte Forderung, die alte Vermögensteuer wieder aufleben zu lassen, geht
nicht nur teilweise am Ziel vorbei, sie provoziert auch unnötig notorische
Widerstände und Abwehrargumente, die teils nachvollziehbar sind.
Es ist daher wichtig, die Gestaltung der Vermögensteuer neu zu denken und den
Erfordernissen der Zeit anzupassen.
Eine qualifizierte Vermögensteuer besteuert Vermögen vor allem dort, wo
Vermögensanhäufung gesellschaftlich negative Auswirkungen hat, und verzichtet
auf Besteuerung dort, wo der Erhebungsaufwand unverhältnismäßig ist oder eine
Besteuerung nicht als gerecht erscheint.
Immobilien:
Die vielbeklagte Vermögenskonzentration findet zu einem erheblichen Teil auf dem
Immobilienmarkt statt. Schon daher ist es im Sinne des Gemeinwohls,
Immobilienvermögen progressiv zu besteuern.
Immobilienobjekten kann eine höhere Immobilienvermögensteuer auferlegt werden,
die bei der deutschen Steuererklärung geltend gemacht werden kann, wobei eine
sozialverträgliche Immobilienbewirtschaftung privilegiert wird.
Damit wird vor allem die Profitmaximierung von Immobilien besteuert und es
entsteht ein effektives Lenkungsinstrument, das ohne einen komplizierten
„Immobilienkataster“ auskommt.
Doppelbesteuerung:
Aus Gerechtigkeit sollte durch ehrliche Unternehmung erworbenes, versteuertes
und erspartes Vermögen nicht gleich behandelt werden wie spekulativ erworbenes
oder unversteuertes Vermögen.
Daher kann Vermögen, das bereits versteuert wurde, von der Vermögensteuer
freigestellt werden. Auch die Akzeptanz einer Vermögensteuer dürfte dadurch
erheblich steigen.
Bemessungsgrundlage und Erhebungsaufwand:
Häufiger Einwand gegen die Vermögensteuer ist deren Erhebungsaufwand.
Diesem Vorwand lässt sich leicht abhelfen, indem die Vermögensteuer auf
relevantes gesellschaftlich wirksames Vermögen beschränkt wird, Bar- und
Anlagevermögen sowie Immobilien.
Auf die Erhebung und Versteuerung von Haushaltsgegenständen wie Silberbesteck,
Kunstwerke oder Sammelobjekte kann verzichtet werden.
Betriebsvermögen:
Wie bei der Erbschaftsteuer soll durch die Besteuerung nicht die Substanz von
Betrieben gefährdet werden, zum Beispiel durch eine Verschonung, solange das
Vermögen im Betrieb produktiv verbleibt und Arbeitsplätze sichert. Abgeschöpfte
Gewinne sind dann zu versteuern.
Begründung
Die schlichte Wiedereinführung der früheren Steuer würde auch die notorischen, teils berechtigten Abwimmelargumente der Lobby der Besitzstandswahrer wieder hervorrufen.
Dazu gehören der Aufwand der Vermögensbewertung und die Doppelbesteuerung. Daher sollte z.B. auf die Besteuerung von Haushaltsgegenständen verzichtet werden, um nicht das Silberbesteck zählen zu müssen.
Auch die Einbeziehung z.B. von Kunstwerken, die im Wert gestiegen sind, ist verzichtbar, denn diese üben keinen Einfluss auf die Gesellschaft aus, solange sie nicht verkauft werden.
Für bessere Akzeptanz sollte der Anflug einer „Neidsteuer“ vermieden werden, und der Fokus sollte auf Vermögenswerten liegen, die mit negativer Auswirkung auf die Gesellschaft eingesetzt werden.