Fehlende Kinderbetreuung ist ein zentrales Hindernis für die Arbeitsmarktintegration von Eltern, insbesondere von Müttern. Nach § 16a Nr. 1 SGB II können Jobcenter Leistungen zur Betreuung von Kindern gewähren, soweit dies für die Eingliederung erforderlich ist.
In der Praxis werden Eltern jedoch häufig lediglich auf andere Stellen (z. B. Jugendämter) verwiesen. Damit die gesetzlich vorgesehene Unterstützung tatsächlich greift, sollen Arbeitsvermittler*innen künftig aktiv bei der Organisation und Sicherstellung von Kinderbetreuung mitwirken. Dies entspricht dem Sinn des § 16a SGB II und stärkt die tatsächliche Chancengleichheit im Zugang zum Arbeitsmarkt.
Erwerbstätigkeit ohne verlässliche Kinderbetreuung ist für Eltern nicht möglich, daher gehört die Sicherstellung dieser in den Bereich der Arbeitsvermittlung. So wird verhindert, dass Eltern unrealistische Vermittlungsvorschläge bekommen. Das Jobcenter hat einen anderen Zugang zum Jugendamt und kann hier mehr erreichen.
Viele Kinder bekommen nicht den Betreuungsplatz, der ihnen zusteht, und ihre Eltern haben oft nicht das Wissen oder die Möglichkeiten, ihren Anspruch hier durchzusetzen. Bei Mangel an Betreuungsplätzen werden Kinder mit erwerbslosem Elternteil oft benachteiligt. So entsteht ein Teufelskreis, da die Eltern bzw. meist die Mutter sich ohne gesicherte Betreuung nicht bewerben kann.
Die Forderung soll also sowohl zu Geschlechtergerechtigkeit als auch Chancengleichheit für Kinder beitragen.
