Die Begründung erfolgt mündlich.
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 08.10.2026) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | Gestern, 11:28 |
| Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 08.10.2026) |
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| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | Gestern, 11:28 |
(1) Alle Anträge, inklusive Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie Bewerbungen werden digital über Antragsgrün (https://antraege.gruene.de)eine vom Bundesverband bereitgestellte Plattform, bei der Antragskommission eingereicht. Die Angabe enthält Name und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und, einen Begründungstext, eine kurze Zusammenfassung der Kerninhalte in einfacher Sprache sowie den Wortlaut des Antrags. Dazu sind zum Zwecke der Kontaktaufnahme eine E-Mailadresse und eine Mobilfunknummer zu hinterlegen.Zusätzlich wird bei von Mitgliedern gemeinschaftlich gestellten Anträgen das Geschlecht abgefragt, um den Frauenanteil bei den Antragsteller*innen darzustellenvon 50% zur Erreichung des Mindestquorums für Einzelantragstellung nach § 14 Abs. 9 der Satzung sicherzustellen. Antragsberechtigung und Antragsfrist richten sich nach § 14 Absatz 8 und 9 der Bundessatzung. Änderungsanträge sollen 35 Wochen vor Beginn der BDK bei der Antragskommission eingereicht werden.
(2) Dringlichkeitsanträge Ein Änderungsantrag ist ein Antrag, der zum Ziel hat, eine konkrete Forderung oder Feststellung innerhalb eines inhaltlich abgrenzbaren Sinnzusammenhangs in oder zu einem bestehenden Antrag zu ändern. Mehrere Änderungsanträge zu einem Antrag können von der Antragskommission in einem Vorschlag zusammengefasst werden.
(3) Ein Antrag, der zum Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" gestellt wird, behandelt ein inhaltlich abgrenzbares, spezifisches politisches Thema.
(4) Antragsteller*innen, die noch weitere Mitantragsteller*innen suchen, können ihren (Änderungs-)Antragsentwurf mitgliederöffentlich anzeigen lassen.
(5) Antragsberechtigte Personen und/oder Organe können nach § 14 Abs. 9 der Satzung 25 sinnunterschiedliche Änderungsanträge in einer Versammlung (mit-)einreichen. Bei Wahlprogrammen sind bis zu 30 Änderungsanträge möglich. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen.
(6)Dringlichkeitsanträge müssen in der Regel zwei Wochen vor der BDK über https://antraege.gruene.de, spätestens aber am Vortag des Beginns der Versammlung um 11:59 Uhr digital eingereicht sein. In besonders dringlichen Fällen kann davon abweichend die BDK eine Zulassung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen. Die Dringlichkeit ist gegeben bei Änderungsanträgen, die in Arbeitsgruppen der BDK erarbeitet werden, und darüber hinaus nur bei solchen Anträgen, die sich auf ein Ereignis beziehen, das erst nach dem Antragsschluss gemäß Satz 1 eingetreten ist und die ohne unverzügliche Behandlung ihren Zweck verfehlen würden.
(7) Wenn die vom Bundesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung der BDK den Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" vorsieht, schlägt die Antragskommission im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand eine Anzahl der maximal in diesem Tagesordnungspunkt zu beschließenden Anträge vor. Der Vorschlag dient als Grundlage für die Antragsverhandlungen und der Vorbereitung der BDK und muss von ihr mit dem Beschluss der Tagesordnung bestätigt werden.
(8) Wenn die vom Bundesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung der BDK den Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" vorsieht, haben die Bundesarbeitsgemeinschaften die Möglichkeit, zwei Anträge zu diesem Tagesordnungspunkt zu stellen, ohne dass diese Teil des V-Rankings sind. Diese Anträge müssen in einer BAG verabschiedet werden und vom BAG-Sprecher*innenrat mit 2/3-Mehrheit auf die Tagesordnung der BDK gesetzt werden.
(9) Die Antragskommission kann entscheiden, die Reihenfolge der unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" zu behandelnden Anträge durch eine Abstimmung der Parteimitglieder (das sogenannte V-Ranking) priorisieren zu lassen. Die Antragskommission schlägt in ihren Empfehlungen zum Antragsverfahren vor, dass die BDK die Anträge mit den meisten Stimmen behandelt. Das V-Ranking findet als digitale Abstimmung statt. Die Antragskommission macht eine Zuordnung der Anträge zu einem inhaltlichen Themencluster. Die Anträge werden im Abstimmungsverfahren entsprechend der Zuordnung sowie der Reihenfolge der Antragsnummern geordnet. Das V-Ranking beginnt spätestens sieben Tage nach dem Antragsschluss. Die Abstimmungszeit beträgt mindestens sieben Tage. Jedes Mitglied kann einem V-Antrag eine Stimme geben, insgesamt höchstens so viele, wie Anträge unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" zur Behandlung vorgeschlagen sind. Soweit die Bundesarbeitsgemeinschaften einen oder zwei Anträge gemäß § 5 Abs. 8 der Geschäftsordnung der BDK stellen, sind diese von der Höchstzahl der zu vergebenden Stimmen abzuziehen. Die Reihenfolge der Behandlung in der Tagesordnung der BDK kann von der Reihenfolge der Anträge im Abstimmungsergebnis abweichen.
(10) Finanzwirksame Anträge bedürfen des Votums des Bundesfinanzrates und müssen vor der BDK diesem vorgelegt werden.
(3) Finanzwirksame Anträge bedürfen des Votums des Bundesfinanzrates und müssen vor der BDK diesem vorgelegt werden.
(4)(11) Gemäß §14 Abs. 9 derSatzung wird über die Empfehlungen der Antragskommission zuerst abgestimmt. Über ihre Verfahrensvorschläge zu den Anträgen und Änderungsanträgen zu einem Tagesordnungspunkt wird unmittelbar vor Befassung dieser Anträge abgestimmt. Über ihre sonstigensonstige Empfehlungen, z.B. zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, wird in der Regel zu Beginn der BDK, in
(5)(12) Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst
(6)(13) Persönliche Erklärungen sindkönnen nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässigzu Protokoll gegegben werden.
(7)(14) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Präsidium kann die Debatte an diesem Punkt wieder aufnehmen.
(8)(15) Anwesende Parteimitglieder können Geschäftsordnungsanträge schriftlich bei der technischen Antragskommission stellen. Bei der schriftlichen Antragstellung
(9)(16) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag
(1) Alle Anträge, inklusive Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie
Bewerbungen werden digital über Antragsgrün (https://antraege.gruene.de)eine vom Bundesverband bereitgestellte Plattform, bei der
Antragskommission eingereicht. Die Angabe enthält Name und Kreisverband der
beantragenden Mitglieder und, einen Begründungstext, eine kurze Zusammenfassung der Kerninhalte in einfacher Sprache sowie den Wortlaut des Antrags. Dazu sind zum Zwecke der
Kontaktaufnahme eine E-Mailadresse und eine Mobilfunknummer zu
hinterlegen.Zusätzlich wird bei von Mitgliedern gemeinschaftlich gestellten
Anträgen das Geschlecht abgefragt, um den Frauenanteil bei den von 50% zur Erreichung des Mindestquorums für Einzelantragstellung nach § 14 Abs. 9 der Satzung sicherzustellen. Antragsberechtigung und Antragsfrist richten
Antragsteller*innen darzustellen
sich nach § 14 Absatz 8 und 9 der Bundessatzung. Änderungsanträge sollen 35 Wochen vor
Beginn der BDK bei der Antragskommission eingereicht werden.
(2) Dringlichkeitsanträge Ein Änderungsantrag ist ein Antrag, der zum Ziel hat, eine konkrete Forderung oder Feststellung innerhalb eines inhaltlich abgrenzbaren Sinnzusammenhangs in oder zu einem bestehenden Antrag zu ändern. Mehrere Änderungsanträge zu einem Antrag können von der Antragskommission in einem Vorschlag zusammengefasst werden.
(3) Ein Antrag, der zum Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" gestellt wird, behandelt ein inhaltlich abgrenzbares, spezifisches politisches Thema.
(4) Antragsteller*innen, die noch weitere Mitantragsteller*innen suchen, können ihren (Änderungs-)Antragsentwurf mitgliederöffentlich anzeigen lassen.
(5) Antragsberechtigte Personen und/oder Organe können nach § 14 Abs. 9 der Satzung 25 sinnunterschiedliche Änderungsanträge in einer Versammlung (mit-)einreichen. Bei Wahlprogrammen sind bis zu 30 Änderungsanträge möglich. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu Dringlichkeitsanträgen.
(6)Dringlichkeitsanträge müssen in der Regel zwei Wochen vor der BDK über , spätestens aber am Vortag des Beginns der
https://antraege.gruene.de
Versammlung um 11:59 Uhr digital eingereicht sein. In besonders dringlichen Fällen kann
davon abweichend die BDK eine Zulassung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt
beschließen. Die Dringlichkeit ist gegeben bei Änderungsanträgen, die in bei solchen
Arbeitsgruppen der BDK erarbeitet werden, und darüber hinaus nur
Anträgen, die sich auf ein Ereignis beziehen, das erst nach dem Antragsschluss
gemäß Satz 1 eingetreten ist und die ohne unverzügliche Behandlung ihren Zweck verfehlen würden.
(7) Wenn die vom Bundesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung der BDK den Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" vorsieht, schlägt die Antragskommission im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand eine Anzahl der maximal in diesem Tagesordnungspunkt zu beschließenden Anträge vor. Der Vorschlag dient als Grundlage für die Antragsverhandlungen und der Vorbereitung der BDK und muss von ihr mit dem Beschluss der Tagesordnung bestätigt werden.
(8) Wenn die vom Bundesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung der BDK den Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" vorsieht, haben die Bundesarbeitsgemeinschaften die Möglichkeit, zwei Anträge zu diesem Tagesordnungspunkt zu stellen, ohne dass diese Teil des V-Rankings sind. Diese Anträge müssen in einer BAG verabschiedet werden und vom BAG-Sprecher*innenrat mit 2/3-Mehrheit auf die Tagesordnung der BDK gesetzt werden.
(9) Die Antragskommission kann entscheiden, die Reihenfolge der unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" zu behandelnden Anträge durch eine Abstimmung der Parteimitglieder (das sogenannte V-Ranking) priorisieren zu lassen. Die Antragskommission schlägt in ihren Empfehlungen zum Antragsverfahren vor, dass die BDK die Anträge mit den meisten Stimmen behandelt. Das V-Ranking findet als digitale Abstimmung statt. Die Antragskommission macht eine Zuordnung der Anträge zu einem inhaltlichen Themencluster. Die Anträge werden im Abstimmungsverfahren entsprechend der Zuordnung sowie der Reihenfolge der Antragsnummern geordnet. Das V-Ranking beginnt spätestens sieben Tage nach dem Antragsschluss. Die Abstimmungszeit beträgt mindestens sieben Tage. Jedes Mitglied kann einem V-Antrag eine Stimme geben, insgesamt höchstens so viele, wie Anträge unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" zur Behandlung vorgeschlagen sind. Soweit die Bundesarbeitsgemeinschaften einen oder zwei Anträge gemäß § 5 Abs. 8 der Geschäftsordnung der BDK stellen, sind diese von der Höchstzahl der zu vergebenden Stimmen abzuziehen. Die Reihenfolge der Behandlung in der Tagesordnung der BDK kann von der Reihenfolge der Anträge im Abstimmungsergebnis abweichen.
(10) Finanzwirksame Anträge bedürfen des Votums des Bundesfinanzrates und müssen vor der BDK diesem vorgelegt werden.
(3) Finanzwirksame Anträge bedürfen des Votums des Bundesfinanzrates und müssen
vor der BDK diesem vorgelegt werden.
(4)(11) Gemäß §14 Abs. 9 derSatzung wird über die Empfehlungen der
Antragskommission zuerst abgestimmt. Über ihre Verfahrensvorschläge zu den
Anträgen und Änderungsanträgen zu einem Tagesordnungspunkt wird unmittelbar vor
Befassung dieser Anträge abgestimmt. Über ihre sonstigensonstige Empfehlungen, z.B. zur
Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, wird in der Regel zu Beginn der BDK, in
jedem Fall aber frühestmöglich abgestimmt. In der Regel sind hier bis zu drei
Gegenreden vorgesehen, jedoch zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen nur eine
Gegenrede je Antrag; danach kann eine Entgegnung erfolgen. Bei Bedarf kann die
Anzahl der Gegenreden auf Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag aus der BDK
erhöht werden.
(5)(12) Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie
sich beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst
abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw.
Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt
die Schlussabstimmung.
(6)(13) Persönliche Erklärungen sindkönnen nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässigzu Protokoll gegegben werden.
(7)(14) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Präsidium kann die
Debatte an diesem Punkt wieder aufnehmen.
(8)(15) Anwesende Parteimitglieder können Geschäftsordnungsanträge schriftlich bei
der technischen Antragskommission stellen. Bei der schriftlichen Antragstellung
sind Name und Kreisverband der Antragsteller*innen und der Wortlaut des Antrages
anzugeben. Diese sind sofort zu behandeln. Zu ihnen wird je eine Einbringungs-
und Gegenrede zugelassen.
(9)(16) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute
Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag
schriftlich bei der technischen Antragskommission zu stellen. Dieser ist sofort
zu behandeln und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Stimmberechtigten.
Die Begründung erfolgt mündlich.