| Veranstaltung: | 52. Bundesdelegiertenkonferenz Berlin |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | V TOP 10 - Verschiedenes (1/2) |
| Antragsteller*in: | KV Regensburg-Stadt (dort beschlossen am: 07.10.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 08.10.2026, 06:58 |
V-18: Keine Einschränkungen des Art. 15 GG für Bundesländer
Antragstext
Als Grüne erkennen wir das im Grundgesetz ausformulierte Werkzeug der
Vergesellschaftung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln
zum Wohle der Allgemeinheit an und verteidigen es. Der Bundesverband von Bündnis
90 / Die Grünen stellt sich klar gegen das Vorhaben der Bundesregierung, durch
ein Bundesgesetz die Vergesellschaftung von privaten Wohnungsunternehmen durch
Bundesländer zu unterbinden. Ebenso positioniert sich der Bundesverband gegen
eine bundeseinheitliche Festlegung möglicher Entschädigungen auf den
Verkehrswert der Immobilien im Falle einer Vergesellschaftung von Unternehmen
oder Unternehmensteilen. Potenzielle Entschädigungen müssen stets im Einzelfall,
wie im Grundgesetz festgeschrieben unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten, bestimmt werden.
Einfache Sprache
Das Grundgesetz ist ein wichtiges Buch mit Regeln. In diesem Buch steht eine
besondere Regel. Der Staat darf Land oder Firmen übernehmen. Das macht der Staat
für alle Menschen. Wir finden diese Regel gut. Wir schützen diese Regel. Die
Regierung will ein neues Gesetz machen. Dieses Gesetz verbietet die Übernahme
von Wohnungen. Wir finden das falsch. Die Regierung will auch den Preis für die
Firmen festlegen. Der Preis soll immer sehr hoch sein. Wir finden das auch
falsch. Jede Firma ist anders. Man muss die Kosten jedes Mal neu prüfen. Man
schaut auf die Besitzer. Man schaut auch auf alle anderen Menschen. So steht es
im Grundgesetz.
Die Regierung schreibt diese neuen Gesetze vielleicht trotzdem. Dann gehen wir
vor das hohe Gericht. Das Gericht prüft die Gesetze. Wir sagen das allen
Menschen ganz deutlich. Wir kämpfen gegen diese Pläne.
Begründung
Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat 2019 klargestellt, dass der Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen zur Bedürfnisbefriedigung im Sinne der Allgemeinheit aus allgemeinen verfassungsrechtlichen Erwägungen nichts entgegensteht. Die Entschädigung ist im Einzelfall unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Laut Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG unterliegt die Vergesellschaftung der konkurrierenden Gesetzgebung, d.h. nur ein Bundesgesetz, das die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen mit entsprechender Entschädigung bundeseinheitlich bestimmt, kann die Länder davon abhalten, eigene Gesetze zur Vergesellschaftung zu beschließen. Ein Bundesgesetz, das lediglich die Rahmenbedingungen für eine Vergesellschaftung so setzt, dass die Länder daran gehindert werden, eigene Gesetze zu beschließen, ohne dabei selbst eine Vergesellschaftung festzulegen, ist unserer Ansicht nach verfassungsrechtlich unzulässig, da dies bedeuten würde, dass Verfassungsartikel durch einfache Bundesgesetze ausgehebelt werden können.
Auch wenn der Art. 15 GG bisher noch keine Anwendung gefunden hat, stellt er ein wichtiges Instrument dar, bei groben wirtschaftlichen Verwerfungen, die mögliche Einflussnahme des Staates zu sichern. Sich dieses Instrument, das das Grundgesetz ermöglicht, aus ideologischen Gründen zu nehmen, ist keine zukunftsgerichtete Politik. Deshalb kann eine Abschaffung dieses Verfassungsartikels nicht Sinne der Grünen sein.
