Veranstaltung: | 49. Bundesdelegiertenkonferenz Karlsruhe |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | T Tagesordnung/Formalia |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 09.10.2023) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Angenommen) |
Eingereicht: | 09.10.2023, 13:35 |
WO-PR-01: Wahlordnung für die Wahl zum Parteirat
Antragstext
1. Die Wahl zum Parteirat ist geheim und wird mittels einer Abstimmungssoftware (Televoter)
durch ein Meinungsbild in Verbindung mit einer schriftlichen Bestätigungswahl durchgeführt.
2. Dem Parteirat gehören gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung neben den Bundesvorsitzenden und
dem/der politischen Bundesgeschäftsführer*in (vgl. § 15 Abs. 2) weitere Mitglieder bis zu
einer Gesamtzahl von 16 Mitgliedern an, die von der Bundesversammlung gewählt werden. Der
Länderrat kann im Rahmen des nach dem Parteiengesetz Zulässigen weitere Mitglieder mit nur
beratender Stimme benennen. Die bis zu 13 weiteren Mitglieder des Parteirats werden in
verbundener Einzelwahl getrennt nach Frauen und offenen Plätzen gewählt. Aufgrund der Wahl
des Bundesvorstands werden in Abhängigkeit von dessen Quotierung somit zunächst mind. 5 bis
max. 7 Frauenplätze, danach mind. 6 bis max. 8 offene Plätze gewählt.
3. Alle Kandidat*innen stellen sich nur einmal vor, und zwar vor der Wahl des Platzes, für
den sie das erste Mal kandidieren. Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt auf den jeweilig zu
vergebenden Plätzen in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen. Die Vorstellungszeit für
Kandidaturen beträgt 3 Minuten.
4. Während der Vorstellung der Kandidat*innen können Fragen unter Angabe von Name und KV an
die kandidierenden Personen schriftlich beim Präsidium eingereicht werden. Die schriftliche
Frage ist in eine der beiden bereitgestellten Urnen (Frauen / Offen) einzuwerfen. Zur
Beantwortung der Fragen stehen den jeweiligen Kandidat*innen 2 Minuten zur Verfügung. Das
Präsidium verliest pro Kandidat*in maximal 2 gezogene Fragen.
5. Danach beginnen die Wahlgänge. Die Delegierten haben in jedem Wahlgang jeweils so viele
Stimmen, wie in diesem Wahlgang Parteiratsmitglieder zu wählen sind.
6. Gewählt ist jeweils im ersten und zweiten Wahlgang, wer mehr als 50 Prozent der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen mehr Kandidat*innen in einem Wahlgang die
erforderliche Mehrheit, als zu wählen sind, so sind nur die Kandidat*innen mit den meisten
Stimmen gewählt. Kandidat*innen, die in einem Wahlgang weniger als 10 Prozent der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, scheiden für die folgenden Wahlgänge aus. Ab dem
dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit. Es muss jedoch ein Mindestquorum von 25
Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden.
7. Es wird ein schriftlicher Bestätigungswahlgang durchgeführt, dieser kann für alle
Personenwahlen der BDK in einem Wahlgang erfolgen.
8. Damit alle Mitglieder sich über die Bewerber*innen informieren können, sollten
Bewerbungen drei Wochen vor Beginn des Bundesparteitages über https://antraege.gruene.de
eingereicht werden. Die Bewerbung bis zum Wahlgang bleibt ungeachtet dieser Frist möglich.
In der Bewerbung erfolgt die Offenlegung von ihnen ausgeübten bezahlten und unbezahlten
Tätigkeiten iSd § 18 Abs. 5 der Satzung.