Veranstaltung: | 45. Bundesdelegiertenkonferenz Karlsruhe |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 24.08.2020) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 25.08.2020, 07:03 |
S-01: Erhöhung der Anzahl der Antragsteller*innen
Antragstext
- S-01-008-2
- S-01-008-3
- S-01-008
- S-01-008-4
- S-01-008-5
- S-01-008-6
- S-01-011
- S-01-011-2
- S-01-010
- S-01-008-7
- S-01-011-3
§ 13 (7) alt
Antragsberechtigt sind ... 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie
die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND
lautet neu:
Antragsberechtigt sind ... für eigenständige Anträge 0,1 Prozent der
Mitglieder, für Änderungsanträge 0,05 Prozent der Mitglieder – gerundet auf den nächsten
Zehntausender - , die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die
Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND
Begründung
Bei den Programmparteitagen im Frühjahr 2013 und im Juni 2017 wurden jeweils rund 2500 Änderungsanträgen zum Programmentwurf des Bundesvorstands gestellt. Beim Parteitag zum Grundsatzprogramm werden wir mit Anträgen in ähnlichem Umfang rechnen müssen. Selbst bei regulären Parteitagen wie in Bielefeld hatten wir an die Tausend Änderungsanträge.
Das zeigt einerseits das große Engagement der Partei für das Programm. Doch andererseits erstickt die schiere Fülle der Anträge jeden demokratischen Aushandlungsprozess. Die Mehrheit der Delegierten ist nicht in der Lage, alle Änderungsanträge im Vorfeld der BDK zu lesen, sich dazu eine Meinung zu bilden und überlegt abzustimmen. Immer mehr Änderungsanträge führen deshalb nicht zu mehr Demokratie und besserer Beteiligung in der Partei, sondern sie führen dazu, dass die Verfahren unübersichtlicher und undemokratischer werden und die Macht des Bundesvorstands und der Antragskommission wächst. Unsere Vorschläge führen deshalb zu einer stärkeren Teilhabe der einzelnen Delegierten und ermöglichen erst wieder, den Debatten zu folgen.
Auch die Antragskommission, die aus acht Personen besteht, kann ihren Auftrag kaum noch erfüllen. Sie kann die Anträge aufgrund der großen Zahl nicht wie gewohnt und erforderlich im Detail prüfen und Kontakt zu den Antragsteller*innen aufnehmen, um schon vor der BDK über den Antrag zu verhandeln.
Insgesamt droht deshalb Verfahrensunklarheit bei allen Beteiligten, Unzufriedenheit und Überlastung – mit der Konsequenz potentiell gravierender politischer Fehler.
Circa die Hälfte der Änderungsanträge zum Bundestagswahlprogramm kamen von Einzelantragsteller*innen, die andere Hälfte aus Gremien. Bisher können 20 Antragsteller*innen gemeinsam einen Antrag oder Änderungsantrag stellen. Diese Regelung stammt aus unserer ersten Satzung von 1980. Damals hatten wir knapp über 20.000 Mitglieder jetzt über 100 000.
Eine Vorauswahl der Anträge und Änderungsanträge durch die notwendige Unterstützung von mindestens 0,1 bzw. 0,05 Prozent der Mitglieder oder eines angemessen großen Gremiums halten wir für sinnvoll und erforderlich. Aktuell wären das bei 0,05% 50 Mitglieder, bei 0,1% 100 Mitglieder.
weitere Antragsteller*innen
Änderungsanträge
- S-01-008 (Philipp Schmagold (KV Kiel), Eingereicht)
- S-01-008-2 (Thomas Wolff (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf), Eingereicht)
- S-01-008-3 (Thomas Wolff (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf), Eingereicht)
- S-01-008-4 (BAGen Sprecher*innenrat (beschlossen am: 19.09.2020), Eingereicht)
- S-01-008-5 (Kreisverband Fürth-Stadt (beschlossen am: 30.09.2020), Eingereicht)
- S-01-008-6 (Jochen Detscher (Stuttgart KV), Eingereicht)
- S-01-008-7 (Tobias Balke (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf), Eingereicht)
- S-01-010 (Malte Spitz (KV Unna), Eingereicht)
- S-01-011 (BAG Demokratie und Recht (beschlossen am: 08.10.2020), Eingereicht)
- S-01-011-2 (BAG Demokratie und Recht (beschlossen am: 08.10.2020), Eingereicht)
- S-01-011-3 (BAG Demokratie und Recht (beschlossen am: 08.10.2020), Eingereicht)
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